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Dienstgerichtshof Hamm, Urteil vom 03.12.1998 - 1 DGH 1/98 -

 

Aus den Gründen:

Der Antragsteller steht als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht in Diensten des Antragsgegners. Er gab als Einzelrichter einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einer Bausache statt. In dem Beschluß ist u. a. ausgeführt: "Die Kammer kann sich zwar zur Begründung ihrer Auffassung nicht auf den Kommentar von Boeddinghaus/ Hahn/Schulte zur neuen Bauordnung berufen, weil das Verwaltungsgericht dieses Werk wegen der Haushaltssperre des Landes, nach der Mittel zur Beschaffung einschlägiger Kommentarliteratur nicht mehr vorhanden sind, bedauerlicherweise nicht besitzt."

Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers hielt der Präsident des Verwaltungsgerichts diesem vor, der Antragsteller habe durch die zitierte Äußerung das Gebot richterlicher Zurückhaltung und der ordnungsgemäßen Ausführung des Amtsgeschäfts verletzt, weil er mit ihr im Rahmen der richterlichen Tätigkeit Kritik an der Justizverwaltung geübt habe, obwohl hierfür keine sachliche Rechtfertigung bestanden habe. Die Äußerung sei insbesondere weder zur Entscheidungsfindung noch zur Unterrichtung der Beteiligten geboten gewesen, sie sei darüber hinaus auch unzutreffend, weil nach dem Erlaß des Finanzministers, mit dem die Haushaltssperre verhängt worden sei, Ausnahmen zugelassen gewesen seien, die »für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung unabweisbar« gewesen seien. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller den in Rede stehenden Kommentar jederzeit aus der Bibliothek des Oberverwaltungsgerichts beschaffen können. Abschließend wurde der Antragsteller ersucht, künftig im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit die gebotene Zurückhaltung zu üben.

Den dagegen rechtzeitig erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies der Präsident des Oberverwaltungsgerichts zurück, wobei u. a. ausgeführt wurde, der Antragsteller habe unzulässigerweise eine gerichtliche Entscheidung mit Behauptungen zu den Auswirkungen einer haushaltswirtschaftlichen Sperre befrachtet, die zudem unzutreffend gewesen seien. Neben dem Vorhalt sei die Ermahnung, bei der Abfassung von Entscheidungen künftig die gebotene richterliche Zurückhaltung zu üben, erforderlich, weil die Aufnahme des in Rede stehenden Satzes in eine gerichtliche Entscheidung darauf schließen lasse, daß es bei dem Antragsteller eines deutlichen Anstoßes bedürfe, um ihn zu der gebotenen Zurückhaltung bei Äußerungen justiz- und finanzpolitischer Art innerhalb einzelner gerichtlicher Verfahren zu bewegen.

Auf den ihm zugestellten Widerspruchsbescheid hat sich der Antragsteller entsprechend der Rechtsmittelbelehrung an das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Y. gewandt. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, die Ausführungen in seinem Beschluß unterlägen nicht der dienstaufsichtlichen Beurteilung, weil dadurch in den geschützten Kernbereich richterlicher Tätigkeit eingegriffen werde. Selbst wenn in diesem Satz eine Kritik an justizpolitischen Maßnahmen gesehen werden könne, sei der Hinweis erforderlich gewesen, weil sich ein Beteiligter des Verfahrens ausdrücklich auf den in Rede stehenden Kommentar berufen habe und ihm, dem Antragsteller, seitens der Gerichtsverwaltung mitgeteilt worden sei, der Kommentar könne wegen der bestehenden Haushaltssperre nicht angeschafft werden, und es ihm auch nicht gelungen sei, etwa in der Bibliothek der Universität zu Bonn Einblick in den Kommentar zu nehmen.

Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Y. hat den Antrag zurückgewiesen.

Die zulässige Berufung ist begründet; auf den Antrag des Antragstellers hin ist festzustellen, daß der gegenüber dem Antragsteller durch die Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts X. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts gemachte Vorhalt und die insbesondere durch den genannten Widerspruchsbescheid verdeutlichte Ermahnung unzulässig sind (§§ 63 Abs. 4, 37 Nr. 4 e des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.3. 1966 [SGV NW 312] – LRiG –).

Das Begehren des Antragstellers findet seine Grundlage in § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.4. 1972 (BGBl.I S. 713) und folgenden Änderungen – DRiG –. Der Vorhalt und die Ermahnung durch die angegriffenen Bescheide, deren Charakter als Maßnahmen der Dienstaufsicht keinem Zweifel unterliegen, verletzen den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Gemäß §26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit hierdurch nicht seine durch Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Hieraus folgt, daß Maßnahmen der Dienstaufsicht unzulässig sind, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung richterlicher Tätigkeit hinaus greifen. Dabei umfaßt der äußere Ordnungsbereich Tätigkeiten, die den Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung und sonstiger dem Richter übertragener Aufgaben, die mit der Rechtsprechung in Zusammenhang stehen, soweit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art.97 Abs.1 des Grundgesetzes nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Er erstreckt sich außerdem auf die Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes, die äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17. 10. 1977 – RiZ [R] 2/77 –, BGHZ 70, 1 [4]).

Daneben kann sich im Einzelfall auch die Ausdrucksweise, derer sich ein Richter bedient, als vom Inhalt abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zurechenbares Formelement darstellen, so daß auf diesem Wege »verbale Exzesse« der Beanstandung im Wege der Dienstaufsicht zugänglich sein können. Dabei ist allerdings, insbesondere, wenn Ausführungen in gerichtlichen Entscheidungen selbst in Rede stehen, im Zweifelsfalle die richterliche Unabhängigkeit zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. 6. 1991 – RiZ [R] 3/91 –, DRiZ 1991, 410).

Diesen Grundsätzen wird in dem angegriffenen Urteil des Dienstgerichts nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Allein der Umstand, daß eine Aussage in einer richterlichen Entscheidung gestrichen werden kann, eröffnet nicht die Möglichkeit dienstaufsichtlicher Maßnahmen wegen dieser Aussage. Auch wenn die dienstaufsichtlich inkriminierte Passage in dem Beschluß in der Tat hinweggedacht werden könnte, ohne daß dadurch von einer nachvollziehbaren Begründung des Beschlusses nicht mehr gesprochen werden könnte, bedingt dies allein nicht die Zulässigkeit der angegriffenen dienstaufsichtlichen Maßnahmen. Es entspricht nämlich ständiger gerichtlicher Praxis, sich im Rahmen der Begründung einer Entscheidung auch mit in der Literatur vertretenen Auffassung zu den Fragen, die für die Entscheidung relevant sind, auseinanderzusetzen. Hierfür besteht um so mehr Veranlassung, wenn die am Verfahren Beteiligten sich zur Stützung ihrer Argumentation auf bestimmte Kommentare bezogen haben, zumal dann, wenn es sich bei dem angesprochenen Werk um die im Entscheidungszeitpunkt einzig vorliegende aktuelle Kommentierung des in der Entscheidung angewandten Gesetzes handelt, was vom Antragsteller hier unwidersprochen vorgetragen worden ist. Den Ausführungen des Gerichts dazu, wie die zu entscheidende Frage in der Literatur gesehen wird, welche Kommentare das Gericht bei der Entscheidungsfindung herangezogen hat bzw. aus welchen Gründen es die Verwertung insbesondere eines von den Parteien angesprochenen Kommentars unterlassen hat, kann der sachliche Bezug zu der Entscheidung deshalb nicht abgesprochen werden, zumal der Umfang der Auseinandersetzung des Gerichts mit der vorhandenen Literatur nicht ohne Bedeutung für die Überzeugungskraft der Entscheidung sein dürfte.

Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Antragsteller mit der Aufnahme des inkriminierten Satzes in den Beschluß mit der Rechtsfindung nicht in Zusammenhang stehende justizpolitische Zwecke verfolgt hat. Der Antragsteller hat sich auf die Mitteilung beschränkt, daß der von einem Beteiligten im Verfahren angesprochene Kommentar in der Bibliothek des Verwaltungsgerichts X. nicht vorhanden war, und dies damit begründet, daß wegen der zu dieser Zeit bestehenden Haushaltssperre Mittel zur Beschaffung von Literatur nicht verfügbar waren. Dem Satz läßt sich eine Wertung nur insoweit entnehmen, als daß der Antragsteller das Nichtvorhandensein des Kommentars bedauert, eine Kritik insbesondere an der Verhängung der Haushaltssperre ist in dem Satz demgegenüber nicht enthalten. Der Antragsteller hat damit lediglich deutlich gemacht, daß aus seiner Sicht der Heranziehung des angesprochenen Kommentars objektive Umstände entgegenstanden und nicht etwa die Nichtbefassung mit der einschlägigen Literatur auf einem unzureichenden Arbeitseinsatz des Richters beruhte (vgl. KG, Urteil vom 25. 5. 1994 – DGH 1/94 –, DRiZ 1994, 464 [466]).

Dem Hinweis seitens des Antragstellers läßt sich insbesondere keine Kritik an der Verhängung der Haushaltssperre oder von Maßnahmen der Justizverwaltung entnehmen; daß der Vorsitzende des Anwaltvereins den Beschluß zum Anlaß genommen hat, sich an den Justizminister zu wenden, kann dem Antragsteller nicht angelastet werden, wobei dahinstehen mag, ob Maßnahmen der Dienstaufsicht zulässig waren, hätte der Antragsteller eine solche Reaktion erwartet oder erhofft (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluß vom 28. 5. 1973 –V W 68/73 –, DRiZ 1974, 28). Eine entsprechende Motivation des Antragstellers hat jedenfalls in dem Wortlaut des inkriminierten Satzes keinen Niederschlag gefunden.

Da nach dem oben wiedergegebenen Grundsatz, daß im Zweifel Ausführungen in einer richterlichen Entscheidung der Dienstaufsicht entzogen sind, bereits von der Unzulässigkeit der von dem Antragsteller angegriffenen Maßnahmen auszugehen ist, kann dahinstehen, ob die Situation hinsichtlich der Beschaffbarkeit des Kommentars tatsächlich von dem Antragsteller falsch gesehen worden ist und ob er tatsächlich in der Lage gewesen wäre, sich diesen Kommentar mit zumutbaren Bemühungen zu beschaffen. Bereits das Dienstgericht hat darauf hingewiesen, daß die Prüfung insoweit nicht in die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte fällt (vgl. BGH, Urteil vom 27. 1. 1995 – RiZ [R] 3/94 –, DRiZ 1995, 352). 

 

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