BGH Dienstgericht, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R) 1/86 -
Tatbestand Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in Nordrhein-Westfalen. Am 22. August 1983 gab der Präsident des Sozialgerichts ihm wie den anderen Vorsitzenden des Gerichts bekannt, daß der Präsident des Landessozialgerichts am 30. und 31. August 1983 eine Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes vornehmen lassen werde. Gegenstand der Geschäftsprüfung seien die Akten über die vor dem 1. Januar 1981 anhängig gewordenen und noch nicht erledigten sowie - aus der Zeit danach - über anhängige Streitsachen mit der Endziffer 6. Nach einer Weisung des Geschäftsleiters an die Geschäftsstellenverwalter sollten die Akten bis zum 26. August 1983, 10.00 Uhr, zur Abholung durch den Botendienst (Verbringung in einen besonderen Prüfraum) bereitgelegt werden. Am 25. August 1983 war der Antragsteller damit beschäftigt, aus den bereitzulegenden Akten die medizinischen Unterlagen und die Verwaltungsakten der Versicherungsträger auszusondern, um damit seinen schon vorher kundgegebenen Standpunkt zu unterstreichen, daß diese Aktenteile der Dienstaufsicht nicht zugänglich seien. Darauf ordnete der Präsident des Sozialgerichts noch am 25. August 1983 nach telefonischer Rücksprache mit dem Präsidenten des Landessozialgerichts an, daß die für die Geschäftsprüfung vorgesehenen Akten der Kammer des Antragstellers einschließlich der daraus entfernten Aktenteile sogleich aus der Geschäftsstelle zu holen und in den Prüfraum zu bringen seien. Der Antragsteller widersprach und erklärte, daß die Wegnahme der Akte gegen seinen Willen geschehe. Unter den alsbald in den Prüfraum verbrachten Akten befanden sich auch drei, in denen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. September 1983 bestimmt war. Hiervon wurde dem Antragsteller nach eigenen Angaben eine am 26. August 1983 durch einen Beamten mit der Frage überbracht, ob er die anderen Sitzungsakten für die Sitzungsvorbereitung benötige. Er antwortete sinngemäß, daß sich der Beamte hierüber keine Gedanken machen möge. Am 22. September 1983 hat der Antragsteller gegen die am 25. August 1983 getroffene Anordnung des Präsidenten des Sozialgerichts und deren Durchführung förmlich Widerspruch erhoben. Nach dessen Zurückweisung durch den Präsidenten des Landessozialgerichts hat er binnen Monatsfrist das Dienstgericht für Richter mit dem Antrag angerufen, die Unzulässigkeit der am 25. August 1983 seitens des Präsidenten des Sozialgerichts ergriffenen Maßnahmen festzustellen. Er ist der Ansicht, daß ein Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit vorliege. Parallel hat er die Rechtmäßigkeit der Maßnahme vor dem Verwaltungsgericht angefochten, welches das Verfahren bis zur Entscheidung in der Richterdienstsache ausgesetzt hat. Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung zum Dienstgerichtshof für Richter hatte keinen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision hält der Antragsteller daran fest, daß durch die Maßnahmen des Präsidenten vom 25. August 1983 in unzulässiger Weise in seine richterliche Unabhängigkeit eingegriffen worden sei. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Die Vorinstanzen haben zutreffend den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten für eröffnet gehalten. Ebenso wie die Geschäftsprüfung als solche sind auch die zu ihrer Abwicklung ergehenden einzelnen Anordnungen und deren Vollzug Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG, gegen die mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletzten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann, welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§§ 62 Abs. 1 Ziffer 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 78 Ziff. 4 Buchst. e DRiG). 2. Die Entscheidung des Dienstgerichtshofs hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Eine Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes ist nicht etwa schon als solche wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig. Wie das Dienstgericht des Bundes schon früher ausgesprochen hat, sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion befugt, sich durch - routinemäßige oder aus besonderem Anlaß erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (s. BGHZ 85, 145, 156; BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70 - DRiZ 1971, 317, 318). Der Zulässigkeit einer Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes steht auch nicht entgegen, daß § 26 Abs. 2 DRiG als Mittel der Dienstaufsicht über Richter keine weitergehenden Maßnahmen als Vorhalt und Ermahnung zuläßt (vgl. insoweit BGHZ 47, 275, 284 f.; 51, 280, 285 f.; 90, 34, 39). Die Geschäftsprüfung ist im Vergleich zu Vorhalt und Ermahnung ein milderes und jene Maßnahmen ggf. erst vorbereitendes Mittel der Dienstaufsicht (vgl. BGH DRiZ 1971, 317, 319). b) Es ist auch nicht von vornherein unzulässig, daß sich die Geschäftsprüfung, wie es hier der Fall war, auf noch anhängige Streitsachen erstreckt (s. auch Arndt DRiZ 1971, 254, 255). Die Dienstaufsicht darf sich auch in laufenden Sachen darüber vergewissern, daß prozeßordnungsgemäß verfahren wird und keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse auftreten (vgl. auch BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ (R) 6/77 - DRiZ 1978, 185 f.: Berichtspflicht für überjährige Zivilprozesse). Unbeschadet dessen darf freilich der Richter durch die Einbeziehung laufender Sachen in die Geschäftsprüfung in seiner Rechtsprechungstätigkeit nicht behindert werden. Davon kann hier jedoch, worauf noch zurückzukommen ist (s. unten c. bb.), auch nicht ausgegangen werden. c) Wie die Geschäftsprüfung selbst sind auch die Einzelmaßnahmen, die der Präsident des Sozialgerichts am 25. August 1983 zu ihrer Abwicklung getroffen hat, richterdienstgerichtlich nicht zu beanstanden. aa) Insbesondere stellt es keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers dar, daß er auf diese Weise daran gehindert worden ist, aus den zur Geschäftsprüfung vorgesehenen Gerichtsakten die medizinischen Gutachten und die Verwaltungsakten der Versicherungsträger der Einsichtnahme durch die Dienstaufsicht vorzuenthalten. Allerdings hat sich der Antragsteller, indem er ein Akteneinsichtsrecht der Dienstaufsicht insoweit verneinte und dieser Rechtsauffassung entsprechend die Akteneinsicht zu beschränken suchte, in seiner amtlichen Eigenschaft als Richter bewegt. Auch in diesem Bereich sind aber Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind (BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 90, 41, 45). Indes geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, daß die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt der Dienstaufsicht in § 26 Abs. 2 DRiG die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Dienstgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer Erledigung anzuhalten. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn für die Dienstaufsicht im richterlichen Arbeitsbereich keinerlei Raum wäre (BGHZ 42, 163, 169 f.). Daher ist es ständige Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung soweit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ aaO sowie 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; 90, 41, 45). Vorliegend geht es um den letzteren Bereich. Ob die Gerichtsakten bei der Geschäftsprüfung vollständig zur Verfügung stehen oder ihnen für die Dauer der Geschäftsprüfung bestimmte Teile entnommen sind, hat mit der Rechtsprechung in den einzelnen Sachen nichts zu tun und läßt insoweit die Entscheidungsfreiheit des Richters unangetastet. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts der dienstaufsichtsführenden Stelle hat zur Rechtsfindung keinen Bezug und gehört der äußeren Ordnung an, in der sich die Arbeit des Richters vollzieht. Insofern unterscheidet sich der Fall von dem in BGHZ 51, 193 entschiedenen. Dort hat das Dienstgericht des Bundes die Frage, ob und in welcher Weise in schwebenden Verfahren Auskünfte aus den Gerichtsakten im Wege der Amtshilfe zu erteilen sind, als richterliche Tätigkeit eingeordnet, die nicht dem Bereich der äußeren Ordnung zuzurechnen sei (aaO S. 197). Dies findet seine innere Rechtfertigung darin, daß Auskünfte aus Gerichtsakten an andere Stellen auf das Ausgangsverfahren zurückwirken können, indem etwa seitens der Stelle, die die Auskunft erhält, also von dritter Seite, Einzelheiten des Prozeßstoffs in ungeeigneter Weise oder zu einem ungeeigneten Zeitpunkt weiterverbreitet werden, und so eine mittelbare Beeinflussung des Ausgangsverfahrens denkbar ist. Daher darf die Auskunft aus Gerichtsakten im Wege der Amtshilfe nicht "über den Kopf des Richters hinweg" erfolgen. Das Verhältnis zur Dienstaufsicht ist in der damaligen Entscheidung ausdrücklich offengelassen worden. Insoweit ist die Situation hier von vornherein eine andere. Es geht dabei weder um Amtshilfe noch können sich Rückwirkungen auf das Verfahren von dritter Seite ergeben. Wie das Dienstgericht des Bundes schon früher ausgesprochen hat, ist der Dienstvorgesetzte kein "Dritter" im Sinne des Akteneinsichtsrechts (BGH DRiZ 1978, 185, 186). Nach alledem betrifft die Meinungsverschiedenheit, ob die sozialgerichtlichen Akten der dienstaufsichtlichen Geschäftsprüfung einschließlich der medizinischen Gutachten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Versicherungsträger oder nur nach Aussonderung dieser Aktenteile zugänglich sind, nicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers. Seine Freiheit, in den betreffenden Streitsachen so oder anders zu entscheiden und zur Vorbereitung der Endentscheidung die ihm richtig erscheinenden Sach- und Verfahrensentscheidungen zu treffen, blieb unberührt. Eine andere Frage ist es, ob der Antragsteller aus Gründen der Wahrung des Sozialgeheimnisses (s. §§ 35 Abs. 1 SGB-I, 67 ff., 78 SGB-X) gehalten war, die medizinischen Gutachten und die Verwaltungsakten der Versicherungsträger der Einsichtnahme - auch - durch die Dienstaufsicht vorzuenthalten, und daher die ihn hieran hindernden Maßnahmen des Präsidenten des Sozialgerichts unter diesem Gesichtspunkt fehlerhaft waren. Hierbei würde es sich um eine Fehlerhaftigkeit aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit handeln. Solchen Rechtsfehlern ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 233 ff.) im richterdienstlichen Verfahren nicht nachzugehen. Hierüber ist vielmehr ggf. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu befinden. bb) Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ergibt sich auch nicht daraus, daß die Maßnahmen des Präsidenten des Sozialgerichts vom 25. August 1983 drei Gerichtsakten mit erfaßten, in denen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. September 1983 bestimmt war. Der Revision ist freilich zuzugeben, daß es der Dienstaufsicht verwehrt wäre, den Richter in der Sitzungsvorbereitung einzuengen. Die Sitzungsvorbereitung gehört zum Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit. Es ist allein Sache des Richters, wie er dabei zu Werke geht und wann und in welcher Reihenfolge er sich den anstehenden Sachen widmet. Es wäre daher eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Richters, wenn er in der Sitzungsvorbereitung dadurch gestört würde, daß Gerichtsakten seinem Zugriff entzogen werden, in denen Termin bevorsteht. Indessen kann hier nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz schon nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller die interessierenden Akten gerade in der Zeit hätte einsehen wollen, in der sie sich in der Geschäftsprüfung befanden. Einerseits ist denkbar, daß er die Sitzungsvorbereitung bereits abgeschlossen hatte. Andererseits waren sämtliche Akten am 30. August 1983 wieder in der Geschäftsstelle, so daß bis zu der Sitzung am 2. September 1983 noch zwei Arbeitstage verblieben. Unabhängig davon kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Akten für die Sitzungsvorbereitung nicht greifbar gewesen wären. Wenn auch jene drei Sitzungsakten zusammen mit den anderen zur Geschäftsprüfung vorgesehenen Akten innerhalb des Gerichts in einen besonderen "Prüfraum" verbracht worden sind, so hätten sie doch unschwer dort wieder entnommen werden können. Dies hätte nicht oder doch nicht ins Gewicht fallend mehr Zeit in Anspruch genommen als die Entnahme oder die Anforderung in der Geschäftsstelle oder an anderer Stelle des Gerichts, an der sich Akten zur anderweitigen Bearbeitung - etwa durch den Rechtspfleger - befinden können. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz wäre einer Anforderung der Akten zur Sitzungsvorbereitung unverzüglich entsprochen worden. Daß der Dienstaufsicht die Priorität der Sitzungsvorbereitung bewußt war, erhellt etwa daraus, daß sie dem Antragsteller eine der Sitzungsakten von sich aus am 26. August 1983 durch einen Beamten überbringen und die beiden anderen anbieten ließ. Darüber hinaus wird dem Antragsgegner von dem Dienstgerichtshof ausdrücklich, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, "abgenommen", daß bei Reklamierung der Akten für die Sitzungsvorbereitung entweder auf die Vorlage verzichtet worden wäre oder die betreffenden Akten erst am 30. oder 31. August 1983 - gemeint ist erkennbar: soweit dann entbehrlich - für etwa 15 Minuten hätten vorgelegt zu werden brauchen. Auch die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß die Akten für die Sitzungsvorbereitung nicht verfügbar waren. Sie vertritt nur allgemein die Auffassung, daß die "Wegnahme" der Terminsakten - wie der Antragsteller sogleich zum Ausdruck gebracht habe - unzulässig gewesen sei, weil es dem Richter überlassen bleiben müsse, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt er die Streitsachen vorbereite. Letzteres aber war, wenn die Akten in der dargelegten Weise auch aus dem Prüfraum heraus für die Sitzungsvorbereitung greifbar blieben, nicht in Frage gestellt. cc) Das Berufungsurteil hält auch insoweit der Überprüfung stand, als der Dienstgerichtshof die Maßnahmen vom 25. August 1983 auch nicht wegen ihrer Begleitumstände für unzulässig gehalten hat. Nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs war der Antragsteller damit beschäftigt, aus den für die Geschäftsprüfung vorgesehenen Akten die medizinischen Gutachten und Verwaltungsbeiakten auszusondern, und hat damit den Eindruck erweckt, die Akten teilweise der Geschäftsprüfung entziehen zu wollen. Die daraufhin ergehende Anordnung des Präsidenten des Sozialgerichts vom 25. August 1985, die Akten einschließlich der ausgesonderten Aktenteile sogleich in den Prüfraum zu bringen, war daher, wie der Dienstgerichtshof weiter festgestellt hat, auf das eigene Verhalten des Antragstellers zurückzuführen. Angesichts dieses tatsächlichen Hergangs ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Dienstgerichtshof auch aus der Art und Weise des Einschreitens des Präsidenten des Sozialgerichts keine unzulässige Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers hergeleitet hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt. |