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BGH Dienstgericht, Urteil vom 6. November 1986 - RiZ (R) 3/86 -



Tatbestand

Die Antragsteller, sämtlich Richter des Verwaltungsgerichts Hannover, wenden sich gegen die vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hannover, dem Antragsgegner, durch "Hausverfügung" getroffene Anordnung, neben den am Verwaltungsgericht Hannover tätigen Beamten des gehobenen Dienstes während der dienstfreien Tage abwechselnd an einer "Rufbereitschaft" teilzunehmen. Sie begehren die Aufhebung der entsprechenden "Hausverfügung" und der auf sie gestützten Einzelverfügungen, mit denen sie zur "Rufbereitschaft" herangezogen worden sind. Ihrem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch Erlaß vom 9. März 1984 gab der Niedersächsische Minister der Justiz dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf, sicherzustellen, daß das Verwaltungsgericht Hannover einen Eildienst an dienstfreien Tagen einrichte. Dem war eine kritische Erörterung in der Presse und im Niedersächsischen Landtag vorausgegangen, zu der der Fall einer türkischen Familie Anlaß gegeben hatte, welcher der Landkreis Hannover in den frühen Morgenstunden eines Sonnabends eine mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene Abschiebungsverfügung zugestellt und sie am selben Tage abgeschoben hatte, ohne daß ihr Prozeßbevollmächtigter vor der Abschiebung einen Richter des Verwaltungsgerichts Hannover erreichen konnte. Obwohl das Präsidium des Verwaltungsgerichts Hannover und auch der Antragsgegner ein Bedürfnis für einen solchen Eildienst verneinten und darlegten, daß in dem beschriebenen Einzelfall zum einzigen Mal in mehr als dreißig Jahren bei dem Verwaltungsgericht Hannover an einem Sonnabend um Rechtsschutz nachgesucht worden sei, bestand der Niedersächsische Minister der Justiz auf der Einrichtung eines solchen Dienstes. Der daraufhin um seine Zustimmung zur Einrichtung des Eildienstes gebetene Richterrat und Personalrat des Verwaltungsgerichts Hannover verweigerten ihr Einverständnis. Gleichwohl erließ der Antragsgegner am 25. April 1984 eine - zunächst befristet, später unbefristet geltende - "Hausverfügung" mit folgendem auszugsweisen Wortlaut:

"1. Bei dem Verwaltungsgericht Hannover besteht an dienstfreien Tagen eine Rufbereitschaft. Sie hat die Aufgabe, bei Anrufung des Verwaltungsgerichts an dienstfreien Tagen die zuständigen Richter zu ermitteln und herbeizurufen.

2. An der Rufbereitschaft nehmen vom 28. April 1984 an teil die Richter und Beamten des gehobenen Dienstes.

...

5. Wer zur Rufbereitschaft eingeteilt ist, muß von 1000 bis 1100 Uhr telefonisch erreichbar sein. Mittelbare Erreichbarkeit am Dienstort oder Wohnort genügt. Wer nicht in seiner Wohnung oder über einen privaten Anschluß im Einzelfall oder auf Dauer telefonisch erreicht werden kann oder wer seinen Telefonanschluß nicht anzugeben wünscht, kann die Rufbereitschaft im Dienstgebäude in seinem Dienstzimmer oder in der Bücherei wahrnehmen.

...

7. Der Diensthabende nimmt den Anruf eines Rechtsuchenden entgegen. Er soll den Anrufer veranlassen, die Unaufschiebbarkeit einer richterlichen Handlung und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hannover darzulegen. An Hand des Geschäftsverteilungsplans ermittelt er den Vorsitzenden der zuständigen Kammer, bei dessen Nichterreichbarkeit seinen Vertreter nach dem Geschäftsverteilungsplan. Diesen unterrichtet er über den Anruf und teilt ihm mit, wie der Anrufer und die beteiligte Behörde erreicht werden können.

8. ... Eine Beurteilung der Rechtslage steht dem Diensthabenden nicht zu."

Unter dem 9. November 1984 ersetzte der Antragsgegner die "Hausverfügung" vom 25. April 1984 durch eine Neufassung, die den zwischenzeitlichen Einbau eines Anrufbeantworters im Verwaltungsgericht Hannover berücksichtigt und ergänzende Regelungen hinsichtlich des Vertretungs- und Verhinderungsfalles und der Heranziehung von Richtern und Beamten mit ermäßigtem Dienst trifft, im übrigen aber mit der ursprünglichen "Hausverfügung" übereinstimmt. Dieser Neufassung der "Hausverfügung" erteilte der Bezirkspersonalrat seine Zustimmung.

In Anwendung der "Hausverfügung" vom 25. April 1984 zog der Antragsgegner die Antragsteller durch Einzelverfügungen vom gleichen Tage zur "Rufbereitschaft" heran mit dem Hinweis, daß es sich dabei um eine Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung handele, zu der alle Richter gemäß § 42 DRiG verpflichtet seien. Die von den Antragstellern dagegen erhobenen Widersprüche wies der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig- Holstein zurück.

Die Antragsteller haben daraufhin das Niedersächsische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Hannover angerufen und beantragt,

die Verfügungen des Antragsgegners vom 25. April 1984 einschließlich der "Hausverfügung" von diesem Tage in der Fassung vom 9. November 1984 und die Widerspruchsbescheide des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. April 1984, 23. Mai 1984, 24. Mai 1984, 23. Juli 1984, 25. Juli 1984 und 27. Juli 1984 aufzuheben.

Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Hannover hat die angegriffenen Verfügungen durch Urteil vom 23. November 1984 mit der Begründung aufgehoben, die Tätigkeiten, für welche sich der "Rufbereitschaft" Leistende nach der "Hausverfügung" des Antragsgegners bereitzuhalten habe, entsprächen nicht der Vorbildung und Berufsausbildung der Antragsteller; diese seien daher nicht verpflichtet, sie zu übernehmen. Die vom Antragsgegner dagegen eingelegte Berufung wurde vom Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Celle durch Urteil vom 31. Oktober 1985 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Die Heranziehung der Antragsteller zur Rufbereitschaft sei rechtswidrig, weil es bei dem Verwaltungsgericht Hannover an den Voraussetzungen fehle, unter denen ein Richter im Lande Niedersachsen gemäß § 4 des Niedersächsischen Richtergesetzes in Verbindung mit § 42 DRiG und § 83 NBG mit dem Ziel der Wahrnehmung von Aufgaben der Gerichtsverwaltung zu einer Nebentätigkeit in der Form der Rufbereitschaft herangezogen werden dürfe. Nach § 83 NBG dürfe eine Rufbereitschaft nur eingerichtet werden, wenn dienstliche Belange sie dringend erforderten. Ob das der Fall sei, unterliege der uneingeschränkten richterlichen Nachprüfung, die bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes zu dem Ergebnis führe, daß bei dem Verwaltungsgericht Hannover an Sonntagen eine Rufbereitschaft nicht dringend erforderlich sei und an Sonnabenden für den Fall, daß insoweit ein dringendes Bedürfnis bestehe, von den Beamten des gehobenen Dienstes geleistet werden könne, die die erforderlichen Kenntnisse besäßen und in ausreichender Zahl zur Verfügung ständen.

Der Antragsgegner hat Revision eingelegt und beantragt sinngemäß,

das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Celle vom 31. Oktober 1985 und das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Hannover vom 23. November 1984 aufzuheben und die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Die Antragsteller treten der Revision entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig.

Die zugelassene Revision, die dem Antragsgegner gemäß § 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. d DRiG zusteht, ist innerhalb der gemäß § 80 Abs. 1 DRiG in Prüfungsverfahren sinngemäß geltenden Frist des § 139 Abs. 1 VwGO eingelegt und vom Antragsgegner innerhalb der ihm eingeräumten Begründungsfrist schriftlich begründet worden.

Die Richterdienstgerichte sind auch in der Sache zur Entscheidung im Prüfungsverfahren berufen. Die Antragsteller durften sie gemäß § 78 Nr. 4 Buchst. d DRiG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 4 d des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl. S. 265) - NdsRiG - gegen ihre Heranziehung zu der streitigen Nebentätigkeit anrufen. Der Anrufung der Richterdienstgerichte steht auch nicht entgegen, daß hinsichtlich der "Hausverfügung" des Antragsgegners in der Fassung vom 9. November 1984 das für Streitigkeiten um die Heranziehung zu einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Vorverfahren (vgl. §§ 83, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d, § 66 Abs. 2 DRiG) nicht stattgefunden hat; denn der Antragsgegner hat sich sachlich auf das Verfahren eingelassen (BGHZ 85, 145,148; 88, 1, 2). Die gleichwohl zu beachtende Widerspruchsfrist ist eingehalten. Da die Neufassung der "Hausverfügung" nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den von ihr betroffenen Richtern und Beamten offensichtlich auch nicht förmlich bekanntgegeben worden ist, betrug die Frist in sinngemäßer Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr, das zu dem Zeitpunkt, als die Antragsteller das Dienstgericht anriefen, noch nicht verstrichen war.

1. Die Antragsteller sind vom Antragsgegner - entgegen der Begriffswahl in der angefochtenen "Hausverfügung" - nicht verpflichtet worden, sich im Sinne des § 83 NBG rufbereit zu halten, sondern er hat sie zu einem Bereitschaftsdienst herangezogen. Rufbereitschaft bedeutet, daß sich der Richter zu Hause oder an einem anderen frei wähl- und wechselbaren Ort erreichbar halten muß, um von dort aus zur Wahrnehmung von Dienstgeschäften gerufen werden zu können; sie erschöpft sich also - abgesehen von Zeiten eines tatsächlichen Einsatzes - in einer gewissen Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen während der Freizeit (BVerwGE 59, 45, 47). Die vom Antragsgegner angeordnete "Rufbereitschaft" geht über ein solches Bereithalten zur Dienstaufnahme auf Abruf hinaus. Seine "Hausverfügung" gibt dem "Diensthabenden" auf, sich während der in ihr genannten Tageszeit an Gerichtsstelle oder an einem anderen von ihm bestimmten Ort verfügbar zu halten, um die unter Nr. 7 der "Hausverfügung" beschriebenen Dienstgeschäfte unmittelbar und unverzüglich wahrnehmen zu können. Damit erfüllt die vom Antragsgegner angeordnete "Rufbereitschaft" die typischen Merkmale eines Bereitschaftsdienstes (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 86.79 -), weist allerdings insoweit eine Besonderheit auf, als er von dem "Diensthabenden" in der eigenen Wohnung oder an einem von ihm bestimmten Ort außerhalb des Gerichts geleistet werden kann. Diese Besonderheit nimmt der "Rufbereitschaft" aber nicht den Charakter eines Bereitschaftsdienstes, sondern trägt lediglich der Tatsache Rechnung, daß der "Diensthabende" als Richter nicht zur Präsenz in seiner Dienststelle verpflichtet ist, wenn er zur Wahrnehmung der ihm obliegenden dienstlichen Handlungen der technischen Einrichtungen des Gerichts nicht bedarf, sondern sie auch anderswo - hier: mit Hilfe des Geschäftsverteilungsplanes und eines Verzeichnisses der Telefonanschlüsse der Kammervorsitzenden und ihrer Vertreter - erfüllen kann. Entscheidend ist, daß der "Diensthabende" nach der "Hausverfügung" nicht lediglich zum Dienst gerufen werden, sondern auf Anruf besonderen Dienst leisten soll.

2. Der Bereitschaftsdienst in der Form der vom Antragsgegner angeordneten "Rufbereitschaft" stellt für die Antragsteller keine Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung dar. Ihnen sind damit vielmehr zusätzlich richterliche Geschäfte zugewiesen worden. Die gegenteilige Auffassung sowohl der Verfahrensbeteiligten als auch der Vorinstanzen beruht zum einen darauf, daß sie den in § 42 DRiG verwendeten Begriff "Gerichtsverwaltung" unzutreffend ausgelegt haben (a) und zum anderen auf einem zu engen Verständnis des Richteramts (b).

a) Der in § 42 DRiG (und inhaltsgleich in § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG) verwendete Begriff "Gerichtsverwaltung" bezeichnet ausschließlich solche Verwaltungsaufgaben, welche ein Gericht - ebenso wie jede Behörde oder Dienststelle - als Teil der Staatsorganisation zu erfüllen hat. Dazu gehören etwa Haushalts- und Personalangelegenheiten, die Dienstaufsicht über und die Fürsorge für die Beschäftigten, die Verwaltung von Dienstgebäuden, die Bearbeitung von Eingaben und Amtshilfeersuchen, die Wahrnehmung der Belange des Staates als Verwaltungsträger und Rechtsperson nach außen, aber auch die Erfüllung von Aufgaben, welche die Gerichte neben ihrem Rechtsschutzauftrag typischerweise zu erfüllen haben wie etwa die Ausbildung des juristischen Nachwuchses. Allen diesen Aufgaben, die in ihrer Gesamtheit die "Gerichtsverwaltung" ausmachen, ist gemeinsam, daß sie weder in unmittelbarem noch in mittelbarem sachlichen oder organisatorischen Zusammenhang mit der Verwirklichung unmittelbaren Rechtsschutzes im Einzelfall, d.h. mit der Rechtsprechung und sonstigen Formen der individuellen Rechtspflege (z.B. freiwillige Gerichtsbarkeit), stehen (vgl. dazu Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 3. Aufl. § 4 RdNR. 16, § 42 RdNr. 8; Fürst/Arndt, GKÖD I, Teil 5, T § 4 Rz 39, 41; § 42 Rz 6, 7).

Die Aufgaben, für die sich der "Diensthabende" während der vom Antragsgegner angeordneten "Rufbereitschaft" bereithalten muß, sind danach nicht solche der Gerichtsverwaltung, sondern der Rechtspflege. Denn der Zweck der "Rufbereitschaft" ist es erklärtermaßen, zunächst Rechtsschutzsuchenden an dienstfreien Tagen den Zugang zum Verwaltungsgericht Hannover zu ermöglichen, um dort eilbedürftige Rechtsschutzgesuche anbringen zu können, und sodann die sachliche Behandlung derartiger Gesuche einzuleiten. Der "Diensthabende" wird damit eindeutig und ausschließlich im Bereich der Rechtspflege im Sinne des § 42 DRiG tätig; er nimmt vorbereitende Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 DRiG wahr.

b) Für die Antragsteller als Richter des Verwaltungsgerichts Hannover stellt der Bereitschaftsdienst in der Form der vom Antragsgegner angeordneten "Rufbereitschaft" rechtlich keine Nebentätigkeit im Sinne des § 42 DRiG dar, sondern eine zusätzliche Aufgabe im Rahmen ihres richterlichen Hauptamtes.

Anders als das einem Beamten übertragene Amt im funktionellen Sinne ist das Richteramt nicht durch die Zuweisung bestimmter inhaltlich festliegender und sachlich beschränkter Aufgaben gekennzeichnet und zugleich begrenzt. Es umfaßt vielmehr im Grundsatz alle Aufgaben, die der Gerichtsbarkeit, welcher der Richter angehört, sachlich gestellt sind und die innerhalb dieser Gerichtsbarkeit von dem Gericht zu erfüllen sind, bei dem dem Richter ein Amt übertragen worden ist (§ 27 Abs. 1 DRiG). Jede Aufgabe, die sich in diesem Rahmen im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzgesuch stellen kann, ist danach ihrem Wesen nach eine richterliche. Der Richter darf sie daher nicht mit der Begründung zurückweisen, sie sei nicht "seines Amtes". Dem steht nicht entgegen, daß der tatsächliche Arbeitsbereich eines Richters in der Regel nur einen Teil dieser Aufgaben umfaßt. Denn dies ist eine lediglich faktische Folge dessen, daß einerseits auch die Rechtspfleger befugt sind, in gesetzlich näher beschriebenem Umfang Rechtsschutz zu gewähren, und andererseits dem Richter üblicherweise Hilfskräfte zur Seite gegeben werden, die ihm eine Vielzahl von Aufgaben abnehmen, welche zwar sachlich und organisatorisch Teil der Rechtspflege in dem zuvor beschriebenen Sinne sind, sich aber arbeitstechnisch von dem Vorgang der richterlichen Entscheidungsbildung abtrennen lassen. Diese in den Gerichten herkömmlicherweise bestehende Arbeitsteilung schränkt den Umfang und Verantwortungsbereich des Richteramts aber nicht ein, wie etwa daran deutlich wird, daß die genannten Hilfskräfte gegenüber den Verfahrensbeteiligten nur "auf Anordnung" des Richters tätig werden.

Aus dieser umfassenden Sicht des Richteramts verbietet es sich, vorbereitende Aufgaben der Rechtsschutzgewährung, wie sie der Antragsgegner den "Diensthabenden" für die Dauer ihrer "Rufbereitschaft" zugewiesen hat, nicht als richterliche Aufgaben anzusehen, mit der Folge, daß sie einem Richter unter den dabei zu beachtenden besonderen gesetzlichen Voraussetzungen allenfalls als Nebentätigkeit übertragen werden dürften. Ihrem Gegenstand nach sind sie vielmehr den richterlichen Hauptämtern der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hannover zuzuordnen. Damit wird § 42 DRiG hinsichtlich der Heranziehung von Richtern zu Nebentätigkeiten in der Rechtspflege keineswegs sinnentleert. Solche Nebentätigkeiten können einem Richter vielmehr im Bereich der eigentlichen Gerichtsverwaltung (siehe oben (a)) oder aber - in der Rechtspflege - in der Form des zusätzlichen Einsatzes an einem anderen Gericht übertragen werden als demjenigen, bei dem er sein Richteramt hat, sofern ihm dort kein weiteres Richteramt übertragen worden ist oder übertragen werden durfte (§ 27 Abs. 2 DRiG). So stellt etwa die Heranziehung von Verwaltungsrichtern zur Mitwirkung in Kammern und Senaten für Baulandsachen und die Mitwirkung von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten in den bei Gerichten oder ordentlichen Gerichtsbarkeit gebildeten Richterdienstgerichten eine solche Nebentätigkeit in der Rechtspflege dar.

Die Antragsteller greifen die "Hausverfügung" des Antragsgegners und ihre Heranziehung zu einer "Rufbereitschaft" auf deren Grundlage nach alledem materiell zu Unrecht mit der Begründung an, sie seien damit zu einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung verpflichtet worden, die nicht ihrer Vorbildung und Berufsausbildung (§ 4 Abs. 1 NdsRiG in Verbindung mit § 72 Satz 1 NBG) entspreche. Mit beidem sind ihnen zusätzlich Aufgaben im Rahmen ihres richterlichen Hauptamts zugeteilt worden.

3. Die Zuweisung richterlicher Aufgaben durch den Gerichtspräsidenten verstößt gegen § 21 e Abs. 1 Satz 1 GVG. Nach dieser Vorschrift verteilt nicht der Präsident, sondern das Präsidium des Gerichts die richterlichen Geschäfte. Die Aufforderung des Niedersächsischen Ministers der Justiz, im Verwaltungsgericht Hannover an dienstfreien Tagen einen Eildienst einzurichten, hätte folglich nicht vom Antragsgegner, sondern - soweit es die Richter des Verwaltungsgerichts Hannover anbelangt - vom Präsidium dieses Gerichts im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes umgesetzt werden müssen (vgl. Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, § 21 e GVG Rdnr. 120). Die "Hausverfügung" des Antragsgegners ist daher gegenüber den Richtern des Verwaltungsgerichts Hannover unwirksam.

Die Antragsteller können verlangen, daß der unrichtige Rechtsschein, sie - und die übrigen Richter des Verwaltungsgerichts Hannover - würden gleichwohl durch die "Hausverfügung" des Antragsgegners und die auf ihr beruhenden Einzelverfügungen verpflichtet, die darin angeordnete "Rufbereitschaft" zu leisten, beseitigt wird. Dem steht nicht entgegen, daß die "Rufbereitschaft" für die Antragsteller - wie dargelegt - keine Nebentätigkeit darstellt, ihr Prüfungsantrag sich in der Sache also nicht auf § 78 Nr. 4 Buchst. d DRiG stützen kann. Denn es kann nicht beanstandet werden, daß die Antragsteller die Verfügungen des Antragsgegners als das angegriffen haben, was der Antragsgegner in ihnen rechtlich gesehen wissen wollte, nämlich als die Verpflichtung zu einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung. Dazu bestand für sie im weiteren Verfahrensverlauf nicht zuletzt auch deswegen Anlaß, weil die Vorinstanzen dem Antragsgegner in seiner rechtlichen Einschätzung gefolgt sind.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem im Ergebnis insoweit zu bestätigen, als die angegriffene "Hausverfügung" Richter betrifft.

4. Das Vorbringen der Antragsteller und die Erörterungen in den Vorinstanzen geben Anlaß, abschließend auf folgendes hinzuweisen:

Sofern das Präsidium des Verwaltungsgerichts Hannover - ebenso wie der Niedersächsische Minister der Justiz - im Blick auf die Justizgewährungspflicht des Staates (BGHZ 67, 184, 187), für deren Erfüllung sowohl die oberste Dienstbehörde als auch die Organe der Gerichte Sorge zu tragen haben, einen Bereitschaftsdienst an dienstfreien Tagen in der Form für erforderlich hält, wie ihn der Antragsgegner mit seiner "Hausverfügung" für die Beamten des Verwaltungsgerichts Hannover angeordnet und für die Richter dieses Gerichts anzuordnen versucht hat, kann die Beteiligung der Richter an diesem Dienst nicht daran scheitern, daß ihnen damit "unterwertige" Aufgaben übertragen werden. Selbst wenn der "Diensthabende" im Falle seiner Inanspruchnahme auf arbeitstechnische Tätigkeiten auszuführen haben sollte, die bei regelmäßigem Dienstverlauf von einer Hilfskraft verrichtet werden, so verböte sich diese ihrer Art nach für ihn möglicherweise "unterwertige", ihrem Zweck nach aber dem Rechtsschutz dienende Beschäftigung für ihn als Richter schon wegen ihres geringen Umfangs nicht; denn die Richter des Verwaltungsgerichts Hannover würden nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz allenfalls zweimal im Jahr zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt.

 

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