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BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 31. Januar 1984 -  RiZ (R) 1/83 -


Tatbestand


Der am xx.xx.19xx geborene Antragsteller ist Richter am Sozialgericht und seit 1. Januar 1961 am Sozialgericht B. tätig. Am 4. Januar 1980 wurde er vom Präsidenten des Sozialgerichts dienstlich beurteilt. Die Beurteilung hat folgenden Wortlaut:

"Der Richter urteilt nach gesundem Menschenverstand. Er wägt alle Argumente ab, er ist bedächtig in seinen Entscheidungen. Verantwortungsbewußt ist er bereit, das Gesetz für die Rechtsuchenden voll auszuschöpfen und dabei auch neue Wege zu gehen. Er ist ein Richter mit ausgeprägtem Gerechtigkeitsgefühl. Er zeigt Verständnis für soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge. Neben einem bemerkenswerten Allgemeinwissen besitzt er gute Fachkenntnisse, die er durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen erweitert. An Besprechungen beteiligt er sich lebhaft. Als Präsidiumsmitglied
lieferte er brauchbare Anregungen. S. ist gesund. Er kann mit seinen Kräften haushälterisch umgehen. Sein Arbeitspensum vermochte im letzten Jahr nicht ganz zu befriedigen. S. bedient sich mündlich wie schriftlich einer ungekünstelten und schlichten Ausdrucksweise. Die Urteile sind im Tatbestand wie in den Entscheidungsgründen knapp bemessen. Die Ermittlungen vor der mündlichen Verhandlung zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts sollten bisweilen in größerem Umfange gepflogen werden, sie werden jedoch auch in diesen Fällen in den folgenden Verhandlungen breit und erschöpfend nachgeholt. Für die Entscheidung wird das Wesentliche herausgearbeitet. Der Richter kommt zu rechtlich begründeten und praktisch brauchbaren Lösungen. Dabei sollte er stets darauf bedacht sein, dies in angemessener Zeit zu erreichen. Der Richter ist im Verhandeln ausreichend gewandt und sicher. Mit den Beteiligten wird die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend erörtert. Die Zeugen und Sachverständigen werden  sachgerecht einvernommen. Aufgrund der breiten Erörterung des Verhandlungsstoffes werden die Streitfälle überwiegend gütlich beigelegt. Der Richter kommt mit wenigen Urteilen aus. Das Auftreten des Richters in der Öffentlichkeit ist ruhig und unauffällig. Rechtsuchenden begegnet er aufgeschlossen und hilfsbereit. Vorgesetzten tritt er höflich, aber mit einer gewissen Reserve gegenüber. Mit Kollegen kommt er im großen und ganzen recht gut aus. Zu Mitarbeitern kann er fürsorglich sein. Für Verwaltungsnotwendigkeiten vermag der Richter nicht immer Verständnis aufzubringen. Der Richter ist zum Richter am Landessozialgericht geeignet. Gesamturteil: Übertrifft erheblich die Anforderungen."

Gegen diese Beurteilung erhob der Antragsteller Einwendungen, die jedoch erfolglos blieben. Ein förmlicher Widerspruch wurde vom Präsidenten des Bayer. Landessozialgerichts mit Bescheid vom 4. Februar 1981 zurückgewiesen.

Auf die vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage, mit der er sich gegen die dienstliche Beurteilung vom 4. Januar 1980 wandte, wurde der Rechtsstreit durch Beschluß vom 3. August 1981, in dem der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht für unzulässig erklärt wurde, zuständigkeitshalber an das Bayer. Dienstgericht für Richter - Bamberg - verwiesen. Im Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht hat der Antragsteller geltend gemacht, daß er durch die beanstandete Beurteilung in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Diesen Eingriff sieht er in der Bemängelung des Erledigungsrückganges im Geschäftsjahr 1979, in der Beanstandung mangelnder Ermittlungen vor der mündlichen Verhandlung und dadurch verursachter Vertagungen, in der Mahnung, darauf bedacht zu sein, Streitfälle in angemessener Zeit zu erledigen, in der Bemerkung, er komme mit wenigen Urteilen aus, im Vorhalt, für Verwaltungsnotwendigkeiten nicht immer Verständnis aufzubringen und in der Nichtberücksichtigung des Umstandes, daß gegen seine Entscheidungen am wenigsten Berufungen eingelegt werden und er infolge sorgfältiger Auswahl der Gutachter eine der mit dem geringsten Kostenaufwand arbeitenden Kammern der Sozialgerichtsbarkeit in ganz Bayern führe.

Der Antragsteller hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß im Rahmen der Beurteilung des Antragstellers in dessen richterliche Unabhängigkeit eingegriffen worden ist
  2. Die Beurteilung vom 4.1.1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.2.1981 wird in den schriftsätzlich beanstandeten Punkten aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, eine abgeänderte und ergänzende Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Dienstgerichts zu erstellen.
    Hilfsweise zu 2):
    Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 4.1.1980/25.2.1980 für den Beurteilungszeitraum vom 1.12.75 - 1.12.1979 in der Fassung des
    Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Bayer. Landessozialgerichts vom 4.2.81 wird in Vollzug der Feststellung zu Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
    a) Satz 3 in Absatz 3 entfällt,
    b) Satz 3 in Absatz 4 entfällt,
    c) Satz 6 in Absatz 4 entfällt.
    Wegen der sonstigen Anfechtungstatbestände wird nach Ziffer 2 dieses Antrages erkannt.

Das Dienstgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision hält der Antragsteller an seiner Auffassung fest, daß durch die dienstliche Beurteilung vom 4. Januar 1980 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1981 seine richterliche Unabhängigkeit verletzt werde.

Er beantragt,

  1. das Urteil des Bayer. Dienstgerichts für Richter vom 30. November 1982 aufzuheben und festzustellen, daß im Rahmen der Beurteilung vom 4.1.1980 sowie des Widerspruchsbescheids vom 4.2.1981 in unzulässiger Weise in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen worden ist;
    hilfsweise,
    festzustellen, daß die Bemerkungen in der Beurteilung vom 4.1.1980
    a) Die Ermittlungen vor der mündlichen Verhandlung zur Feststellung des Sachverhalts sollten bisweilen in größerem Umfang gepflogen werden ...
    b) Dabei sollte er stets darauf bedacht sein, dies in angemessener Zeit zu erreichen ...
    c) Auf Grund der breiten Erörterung des Verhandlungsstoffes werden die Streitfälle überwiegend gütlich beigelegt.
    d) Der Richter kommt mit wenigen Urteilen aus.
    in Verbindung mit der Begründung des Widerspruchs vom 4.2.1981 unzulässig sind.
  2. Die Beurteilung vom 4.1.1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4.2.1981 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, eine neue Beurteilung
    unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - zu erstellen.



Beide Parteien haben sich zunächst mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 1984 seine Verzichtserklärung widerrufen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Beide Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Als eine dem Gericht gegenüber abzugebende Prozeßhandlung ist die Verzichtserklärung unwiderruflich. Eine Änderung der Prozeßlage ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so daß die abgegebenen Erklärungen weiterhin Geltung haben (vgl. Eyermann/Fröhler, 8. Auflage § 101 VwGO Rdn. 3 m. w. Nachw.).

Die Revision hat teilweise Erfolg.

I. Das Dienstgericht für Richter hat mit Recht seine Zuständigkeit bejaht. Bedenken können auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - (DRiZ 1983, 412) und des erkennenden Senats vom heutigen Tage - RiZ (R) 3/83 - (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) hergeleitet werden. Durch den Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. August 1981 ist eine Bindung des Richterdienstgerichts herbeigeführt worden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. Verb. m. Art. 73 Abs. 1 BayRiG).

II.

Die vom Antragsteller erhobenen Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügen teilweise nicht den durch § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Anforderungen (BVerwGE 31, 212, 217), im übrigen sind sie unbegründet, da sich dem Dienstgericht die Erhebung der beantragten Beweise nicht aufzudrängen brauchte. Soweit in dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. Januar 1984 neue Verfahrensrügen erhoben worden sind, sind diese verspätet (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

III.

1. Die dienstliche Beurteilung eines Richters kann eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG sein, welche die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. Für ihre Zulässigkeit gelten daher die durch § 26 Abs. 1 und 2 DRiG gezogenen Grenzen. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt jedoch nicht schon vor, wenn in der Beurteilung auch spezifisch richterliche Fähigkeiten gewertet werden. Da die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters in erster Linie Weisungsfreiheit bedeutet, darf die Beurteilung keine, auch keine indirekten Weisungen für den Richter enthalten, wie er in Zukunft verfahren und entscheiden soll. Insoweit muß eine Beurteilung sich auch jeder psychologischen Einflußnahme enthalten (BGHZ 57, 344, 348). Eine Beurteilung kann daher im Einzelfall die richterliche Unabhängigkeit in unzulässiger Weise beeinträchtigen, wenn der Richter durch in ihr an seinem Verhalten geübte Kritik veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem bestimmten Sinne zu treffen, die er ohne die Kritik in einem anderen Sinne treffen würde (BGH aaO S. 349). An diesen Anforderungen ist die vom Antragsteller beanstandete dienstliche Beurteilung vom 4. Januar 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 1981 zu überprüfen. Davon geht auch das Dienstgericht für Richter aus.

a) Mit Recht beanstandet es nicht die Bemerkung im Dienstzeugnis, daß das Arbeitspensum des Antragstellers in dem der Beurteilung vorangegangenen Jahr (1979) nicht ganz zu befriedigen vermochte. Denn es ist zulässig, in der dienstlichen Beurteilung eines Richters dessen Erledigungszahlen zu erörtern und sie mit denen anderer Richter desselben Gerichts zu vergleichen (vgl. BGHZ 69, 309). Wenn der Antragsteller geltend macht, daß seine Erledigungszahlen nur für das Geschäftsjahr 1979 so niedrig gewesen seien, deckt sich dies mit der Beurteilung, die nur auf das Arbeitspensum "im letzten Jahr abhebt". Sie enthält weder eine Weisung noch eine Anregung an den Antragsteller, in Zukunft eine bestimmte Erledigungsart zu suchen. Die vom Antragsteller für den Rückgang der Erledigungszahlen im Jahre 1979 gegebene Begründung, daß die Zuarbeit von seiten der Geschäftsstelle schlecht gewesen sei, daß nicht immer ein Verhandlungsraum zur Verfügung gestanden habe und daß ihm zu Beginn des Geschäftsjahres 65 Verfahren abgenommen worden seien, hat das Dienstgericht mit einer umfassenden revisionsrechtlich nicht angreifbaren Begründung als unerheblich angesehen.

b) Zutreffend führt das Dienstgericht ferner aus, daß die Bemerkung in der Beurteilung, der Antragsteller komme "mit wenigen Urteilen aus", wertneutral ist und nicht in seine richterliche Unabhängigkeit eingreift. Diese Bemerkung bezieht sich ersichtlich auf den vorhergehenden Satz der Beurteilung, der lautet: "Aufgrund der breiten Erörterung des Verhandlungsstoffes werden die Streitfälle überwiegend gütlich beigelegt" und ergänzt ihn. Wenn das Dienstgericht dem beanstandeten Satz nicht den vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt beimißt, er werde wegen seiner zahlreichen vergleichsweisen Erledigungen getadelt, so ist dies eine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Beurteilung.

c) Auch die anläßlich der im Dezernat des Antragstellers aufgelaufenen Anzahl von "Altfällen" in der dienstlichen Beurteilung erteilte Mahnung, der Richter sollte stets darauf bedacht sein, in angemessener Zeit zu Lösungen zu kommen, stellt - wie das Dienstgericht zutreffend erkennt - keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Diese Wendung ist darauf zurückzuführen, daß der Richter im Beurteilungszeitraum ausweislich der Statistik die höchste "Altfallquote" des Sozialgerichts B. hatte. Die Mahnung hatte nicht zum Ziel, den Antragsteller zu veranlassen, in Zukunft ohne hinreichende Ermittlungen vorschnell zu entscheiden, und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter auf seine Verpflichtung hingewiesen werden, in seinem Dezernat anhängige Rechtsfälle in angemessener Zeit einer sachgerechten Entscheidung zuzuführen. Auch wenn sich die Bemerkung in der Beurteilung auf die Art der Erledigung richterlicher Dienstgeschäfte bezieht, ist sie damit nicht schon unzulässig. Denn nicht jegliche Bewertung der richterlichen Amtsführung ist unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit von vornherein ausgeschlossen. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286). In Teilbereichen ist jedoch die richterliche Amtstätigkeit der Dienstaufsicht zugänglich, in § 26 Abs. 2 DRiG gibt das Gesetz ihr ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Dienstgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt deshalb die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f; BGH DRiZ 1971, 317; Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83). Dem letzteren Bereich zuzuordnen ist die Bemerkung in der dienstlichen Beurteilung, der Richter sollte darauf bedacht sein, in angemessener Zeit zu Lösungen zu kommen. Diese Mahnung läßt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt, sie steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang.

d) Mit Recht wendet sich der Antragsteller jedoch insoweit gegen die Beurteilung als es dort im vierten Absatz heißt: "Die Ermittlungen vor der mündlichen Verhandlung zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts sollten bisweilen in größerem Umfang gepflogen werden". Diese Wendung enthält den Vorwurf, der Antragsteller bereite die mündliche Verhandlung nicht sachgemäß vor, in ihr liegt zugleich die Aufforderung, sein Verhalten in diesem Punkt zu ändern. Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, und dazu gehört auch die Entscheidung darüber, welche Urkunden erhoben werden sollen und welche Zeugen zu laden sind, zählt zum Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit. Es unterliegt dem richterlichen Ermessen, wieweit er Gutachten beiziehen oder Zeugen zum Termin laden will. Eine Einflußnahme ist dem Dienstvorgesetzten in diesem Bereich untersagt (vgl. BGHZ 47, 275, 287; 57, 344, 350), solange sich der Richter nicht offensichtlich prozeßordnungswidrig verhält.

Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts kann dies hier nicht angenommen werden. Das Dienstgericht bezieht sich zwar zum Beleg dafür, daß der Antragsteller es bisweilen unterlassen habe, die notwendigen Ermittlungen vor der mündlichen Verhandlung durchzuführen, auf vier Rechtsfälle aus dem Dezernat des Antragstellers. Die getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um ein offensichtliches prozessuales Fehlverhalten des Antragstellers bei der Vorbereitung der vier Fälle zu belegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Ermittlungen durchgeführt worden sind, ist auf den Zeitpunkt der Bearbeitung, also der Vorbereitung abzustellen, nicht auf die Prozeßlage, wie sie sich nach der mündlichen Verhandlung darstellt. Es ist ungeklärt und wird auch nicht zuverlässig geklärt werden können, ob der Antragsteller bei der Terminsvorbereitung in den vier Fällen nicht davon ausgehen konnte, wenn auch irrtümlicherweise, daß er auch ohne Beiziehung von schriftlichen Gutachten oder ärztlichen Zeugnissen im Termin zu einer abschließenden Entscheidung werde kommen können. Für eine kritische Beurteilung dieses Verhaltens des Richters in einem Dienstleistungszeugnis durch den Dienstvorgesetzten ist jedenfalls kein Raum. Der Antragsteller braucht daher den zitierten Satz nicht hinzunehmen.

Satz 3 im vierten Absatz der dienstlichen Beurteilung vom 4. Januar 1980 sowie die hierauf bezogenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1981 sind daher unzulässig. Die unzulässigen Teile der dienstlichen Beurteilung und des Widerspruchsbescheids sind aus den Personalakten des Antragstellers in geeigneter Weise zu entfernen. Eines förmlichen Ausspruchs im Urteil bedarf es insoweit nicht.

2. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, daß die dienstliche Beurteilung im übrigen der Sache nach unrichtig sei. Seine Ausführungen erschöpfen sich im wesentlichen in einer anderen Wertung des Beurteilungswortlauts oder in neuem Tatsachenvortrag. Soweit er Angriffe dagegen richtet, daß die Beurteilung nicht näher auf seine sportliche Befähigung eingehe oder verlangt, der Beurteilende habe Ausführungen dazu machen müssen, daß gegen Urteile seiner Kammer am wenigsten Rechtsmittel eingelegt würden und daß diese Kammer durch eine entsprechende Auswahl der Gutachter am kostengünstigsten judiziere, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.Verb. m. § 155 Abs. 1 Satz 1,§154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

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