BGH Dienstgericht, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 3/87 -
Tatbestand 1. Die Antragsteller sind Richterinnen und Richter am Amtsgericht M.; ihnen ist jeweils eine Zivilabteilung zugewiesen. Jeder Zivilabteilung ist ein Beamter des mittleren Dienstes als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugeteilt. Für mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen standen den Zivilrichtern beim Amtsgericht M. Angestellte der zentralen Schreibkanzlei als Protokollführer zur Verfügung. Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe aufgrund einer Organisationsprüfung angeordnet hatte, daß beim Amtsgericht M. in den Jahren 1983 bis 1986 zehn Stellen der Kanzlei einzusparen seien, weil dieses Gericht im Schreibdienst erheblich besser besetzt sei als vergleichbare andere Gerichte, verfügte der Präsident des Amtsgerichts am 2. August 1984, "daß mit Wirkung vom 1. September 1984 keine Schreibkraft der Kanzlei zur stenographischen Protokollaufnahme einschließlich Rechtshilfesachen in Zivilsachen herangezogen werden kann". Eine Ausnahme wurde nur für Abteilungen gemacht, denen Beamte des mittleren Dienstes lediglich für einen halben Tag zur Verfügung standen, sowie für Anhörungstermine in Konkursverfahren. Nach einer Besprechung der Zivilrichter vom 14. August 1984 verfügte der Präsident des Amtsgerichts am 15. August 1984: "Der Vollzug der am 2.8.1984 ergangenen Anordnung wird vorläufig bis 31. Dezember 1984 dergestalt ausgesetzt, daß zu einzelnen Beweisaufnahmeterminen wegen der besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit (z.B. querulatorische Beteiligte, Dolmetscher mit Gegenüberstellung) die Zuziehung einer Stenotypistin als Protokollführerin gestattet wird." Den Zivilrichtern wurden Vordrucke übergeben, die die Bitte um Zuweisung einer Stenotypistin enthielten und auf denen der Rechtsstreit, die Terminszeit und eine Begründung für die Bitte anzugeben waren. Nachdem der Vorsitzende des Richterrates beim Amtsgericht M. um Aufhebung der Verfügung vom 2. August 1984 ersucht hatte, erklärte der Präsident des Amtsgerichts, die Verfügung vom 15. August 1984 bleibe bestehen, "um zu beobachten, ob die Richterinnen und Richter der Zivilabteilungen die Zusage einhielten, wesentlich häufiger bzw. überwiegend bei Beweisaufnahmen vom Diktiergerät Gebrauch zu machen. In Fällen, in denen die Richter dies nicht für tunlich hielten, werde ihnen eine geeignete Schreibkraft zur Protokollierung zur Verfügung gestellt". Die Verfügung vom 15. August 1984 wird auch noch nach dem 31. Dezember 1984 angewendet. 2. Die Antragsteller haben gegen die Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten vom 2. und 15. August 1984 Widerspruch eingelegt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat den Widerspruch mit Bescheid vom 5. Dezember 1984 zurückgewiesen. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe hat den Antrag, die Unzulässigkeit der Anordnungen des Amtsgerichtspräsidenten und des Widerspruchsbescheids des Oberlandesgerichtspräsidenten festzustellen, mit Urteil vom 19. November 1985, der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart hat die dagegen eingelegte Berufung der Antragsgegner mit Urteil vom 28. November 1986 zurückgewiesen. Er ist der Ansicht, die Antragsteller hätten "nur Anspruch auf die Protokollierung durch Beamte des mittleren Justizdienstes", jedoch nicht "auf Zuweisung einer Stenotypistin"; sie würden durch die Anordnungen des Präsidenten des Amtsgerichts auch "nicht psychisch unter Druck gesetzt, statt einen Urkundsbeamten für mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen heranzuziehen, ein Tonaufnahmegerät zur Herstellung einer vorläufigen Aufzeichnung zu benutzen". Die Antragsteller beantragen mit ihrer Revision, das Urteil des Dienstgerichtes für Richter beim Landgericht Karlsruhe vom 19. November 1985 sowie das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 28. November 1986 aufzuheben und die Unzulässigkeit der Anordnungen des Präsidenten des Amtsgerichtes M. vom 2. August 1984 und vom 15. August 1984 sowie des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 5. Dezember 1984 festzustellen.
Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Eines Eingehens auf die von den Antragstellern erhobenen Verfahrensrügen, mit denen die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt wird, bedarf es nicht. Aus Rechtsgründen (vgl. II) kommt es nämlich nicht auf die Fragen an, ob die Geschäftsstellenbeamten des Amtsgerichts M. generell zur Protokollierung nicht geeignet seien und ob die Geschäftsstellen dadurch funktionsunfähig würden, daß die Urkundsbeamten zur Protokollierung herangezogen werden. II. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten seien nicht geeignet, die Antragsteller in ihrer richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen (§ 26 Abs. 3 DRiG), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat das Dienstgericht des Bundes ausgesprochen, daß die richterliche Entscheidung, ob das Protokoll vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzunehmen oder sein Inhalt mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufzuzeichnen ist (§§ 159 Abs. 1 Satz 2, 160 a Abs. 1 ZPO), grundsätzlich nicht Gegenstand einer Maßnahme der Dienstaufsicht sein kann (Urteil vom 21. April 1978 - RiZ (R) 4/77 = DRiZ 1978, 281 = NJW 1978, 2509). Darum geht es hier aber nicht; denn es ist unstreitig, daß der Präsident des Amtsgerichts es den Antragstellern freistellt, ob sie einen Protokollführer beiziehen oder sich eines Tonbandaufnahmegerätes bedienen wollen. Daß er dabei aus Kostenersparnisgründen den Einsatz eines Gerätes begrüßen würde, ändert an der von den Antragstellern insoweit in richterlicher Unabhängigkeit zu treffenden Entscheidung nach § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO nichts, zumal sie sich nicht zu irgendeinem Nachteil für sie auswirken darf. Die Antragsteller verlangen aber, daß sie statt eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Stenotypistin als Protokollführer zugeteilt erhalten. Sie sind der Ansicht, zur Entscheidung über die Geeignetheit oder Ungeeignetheit eines Protokollführers sei "einzig der Richter berufen"; diese Entscheidung dürfe von der Justizverwaltung nicht überprüft werden. Diese Auffassung ist rechtsirrig: Der Richter kann nur verlangen, daß ihm ein Protokollführer auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird; welcher Beamte oder Angestellte mit dieser Aufgabe betraut wird, hat die Justizverwaltung zu entscheiden. Dabei werden in Baden- Württemberg nach § 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften vom 17. März 1982 (GBl. BW 1982, 122) die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle grundsätzlich von den Beamten des mittleren Justizdienstes wahrgenommen; sie können lediglich nach § 6 Abs. 1 der Verordnung auch Angestellten übertragen werden, wobei die Entscheidung nicht etwa der einzelne Richter, sondern nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. in Eilfällen oder bei nur vorübergehendem Bedarf der Behördenleiter trifft. Ist der somit zugeteilte Beamte nach Ansicht des Richters ungeeignet, so kann der Richter dies der Justizverwaltung mitteilen und muß, falls die Ungeeignetheit in der Verhandlung oder Beweisaufnahme offenkundig wird, diese notfalls abbrechen. All das hat aber mit der richterlichen Unabhängigkeit und der vom Richter verlangten Tätigkeit nichts zu tun. Daß Beamte des mittleren Justizdienstes generell für die Protokollführung ungeeignet seien, wird schon dadurch widerlegt, daß seit jeher in allen Bundesländern solche Beamte mit der Protokollführung beauftragt werden und durchgreifende Beanstandungen insoweit bisher nicht bekannt geworden sind. Im übrigen können in Baden-Württemberg Bewerber für den mittleren Justizdienst gemäß § 3 der APrOJumD vom 8. Mai 1984 (GBl. BW 1984, 391) nur zugelassen werden, wenn sie das Maschinenschreiben und die Deutsche Einheitskurzschrift hinreichend beherrschen oder einen Nachweis über die hinreichende Beherrschung innerhalb des ersten Ausbildungsabschnitts erbringen. Es kann daher auch nicht beanstandet werden, wenn der Präsident des Amtsgerichts für die Zuteilung eines besonders befähigten Protokollführers an Stelle des regelmäßig zur Protokollführung berufenen Beamten einen Antrag und eine Begründung verlangt. Es ist Sache der Justizverwaltung, die anfallenden Aufgaben auf die ihr zur Verfügung stehenden Personen sachgerecht zu verteilen. Dabei ist zu bedenken, daß die schriftlichen Anforderungen des jeweiligen Richters, soweit sie mit der Ungeeignetheit eines bestimmten Beamten zur Protokollierung begründet sind, für die Justizverwaltung Grundlage konkreter Maßnahmen gegen den Beamten (z.B. Betrauung mit einem anderen Aufgabenbereich mit allen besoldungsrechtlichen Konsequenzen) sein können. Das würde auch gelten, wenn nach Handhabung der beanstandeten Anordnungen des Präsidenten des Amtsgerichts bestimmte Geschäftsstellen "funktionsunfähig" würden, wie die Antragsteller befürchten. Da die angegriffenen Verfügungen das Recht der Antragsteller, zur Protokollführung einen Protokollführer hinzuziehen, nicht beschnitten haben, vielmehr nur die Auswahl der zur Verfügung stehenden Personen einschränken, liegt eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit der Antragsteller nicht vor. Die Vorinstanzen haben deren Anträge somit zu Recht zurückgewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 DRiG i.Verb. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Das Revisionsgericht hat davon abgesehen, die Kosten den Antragstellern als Gesamtschuldner aufzuerlegen (§ 159 Satz 2 VwGO). Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt. |