BGH Dienstgericht, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ (R) 3/90 -
Tatbestand Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht B. und war im Jahre 1987 Mitglied des Präsidiums des Amtsgerichts. Der Präsident des Landgerichts B. richtete am 10. April 1987 an das Amtsgericht B. folgendes Schreiben: "An den Vorsitzenden des Präsidiums des Amtsgerichts B. Herrn Direktor des Amtsgerichts B. - persönlich o.V.i.A. - im Hause Betr.: Einsatz von Richterin am Amtsgericht S. als Leiterin des zivilrechtlichen Einführungslehrgangs für Referendare Frau Richterin am Amtsgericht S. wird nach der derzeitigen Planung im August 1987 den zivilrechtlichen Einführungslehrgang für Referendare und für die Zeit von September 1987 bis Januar 1988 die sich daran anschließende Arbeitsgemeinschaft leiten. Die Leitung des Einführungslehrgangs soll nach den allgemeinen Richtlinien im Hauptamt erfolgen; die anschließende Arbeitsgemeinschaft wird im Nebenamt geführt werden. Ich bitte Sie, im Präsidium des Amtsgerichts darauf hinzuwirken, daß Frau S. im Monat August 1987 wirksam und nachhaltig (d.h. mindestens um die Hälfte) in ihrem Dezernat entlastet wird. Die derzeitige personelle Ausstattung des Amtsgerichts B. läßt eine solche auf nur einen Monat befristete Entlastung ohne weiteres zu. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich alsbald über die vorgesehenen Maßnahmen unterrichten könnten." Der Direktor des Amtsgerichts bat die Mitglieder des Präsidiums daraufhin, unter Beifügung des Schreibens des Landgerichtspräsidenten als Anlage "zur Entscheidung über das aus der Anlage ersichtliche Problem" zu einer Sitzung auf den 24. Juni 1987. Der Antragsteller erhob am 10. Juni 1987 gegen das Schreiben insoweit Widerspruch, als dem Vorsitzenden des Präsidiums des Amtsgerichts darin aufgegeben worden sei, darauf hinzuwirken, daß Frau S. im Monat August 1987 wirksam und nachhaltig (d.h. mindestens um die Hälfte) in ihrem Dezernat entlastet werde. Eine Kopie des Widerspruchsschreibens leitete er dem Direktor des Amtsgerichts B. zu und teilte ihm mit, er halte die Sitzung vom 24. Juni 1987 für überflüssig, da ein Ermessensspielraum des Präsidiums nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Präsident des Oberlandesgerichts K. wies den Widerspruch am 23. September 1987 als unbegründet zurück. In dem auf § 26 DRiG gestützten Prüfungsverfahren hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, daß die weisende Bitte des Präsidenten des Landgerichts B. in dem an den Vorsitzenden des Präsidiums des Amtsgerichts B. gerichteten Brief vom 10. April 1987 insoweit eine seine Unabhängigkeit als Mitglied des amtsgerichtlichen Präsidiums beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht darstelle, als dem Vorsitzenden des Präsidiums aufgeben worden sei: "Ich bitte Sie, im Präsidium des Amtsgerichts darauf hinzuwirken, daß Frau S. im Monat August 1987 wirksam und nachhaltig (d.h. mindestens um die Hälfte) in ihrem Dezernat entlastet wird".
Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, da es eine Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit in dem beanstandeten Schreiben nicht zu erkennen vermochte. Der "weisende" Teil des Schreibens erschöpfe sich in einer Selbstverständlichkeit, nämlich daß die Richterin am Amtsgericht S. während der Dauer des Einführungslehrgangs entlastet werden müsse. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 2. Oktober 1989 als unbegründet zurückgewiesen. Er ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des Dienstgerichts könne das Schreiben nicht als Maßnahme der Dienstaufsicht gewertet werden, so daß schon aus diesem Grunde der Prüfungsantrag zurückzuweisen sei. Für den Fall, daß diese Meinung unzutreffend sei, hat der Dienstgerichtshof erklärt, die Grenzen zulässiger Dienstaufsicht seien - wie vom Dienstgericht angenommen - auch nach seiner Auffassung nicht überschritten worden. Der Antragsteller beantragt mit seiner Revision nach seinem beim Dienstgericht gestellten, in der Berufungsinstanz unverändert aufrechterhaltenen Antrag zu erkennen. Er ist der Ansicht, daß das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts in seinem angefochtenen Teil eine Maßnahme der Dienstaufsicht enthalte, durch die in unzulässiger Weise in seine richterliche Unabhängigkeit eingegriffen wurde. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig und begründet. 1. Der Senat vermag der Ansicht des Berufungsgerichts, bei dem beanstandeten Schreiben des Präsidenten des Landgerichts handele es sich nicht um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, sondern um einen Vorgang aus dem Bereich der Gerichtsverwaltung, nicht zuzustimmen. a) Das Schreiben richtete sich ausdrücklich an den Vorsitzenden des Präsidiums des Amtsgerichts. In dieser Eigenschaft sollte der Empfänger auf die Mitglieder des Präsidiums in dem vom Landgerichtspräsidenten gewünschten Sinn "hinwirken". Nach Anrede und Inhalt befaßte sich das Schreiben daher mit einer vom Präsidium des Amtsgerichts zu treffenden Entscheidung. Einen dem Bereich der Gerichtsverwaltung zuzurechnenden Inhalt hätte das Schreiben nur gehabt, wenn es sich lediglich an den Direktor des Amtsgerichts als Gerichtsvorstand gerichtet und sich auf den ersten Absatz (Mitteilung der Beauftragung der Richterin am Amtsgericht S. mit der Leitung eines Einführungslehrgangs für Referendare) beschränkt hätte. Der zweite - vom Antragsteller beanstandete - Absatz des Schreibens befaßte sich jedoch eindeutig allein mit der Frage, wie die vom Präsidium des Amtsgerichts zu beschließende Entlastung erfolgen solle, also mit einer Aufgabe, die nicht dem Direktor des Amtsgerichts als Gerichtsvorstand, sondern als eine Maßnahme der Geschäftsverteilung gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG dem Präsidium des Amtsgerichts zustand. b) Die Maßnahme richtete sich damit (auch) gegen den Antragsteller als Mitglied des Präsidiums. Zwar war das Schreiben unmittelbar nur an den Vorstand des Präsidiums gerichtet. Nach seinem Inhalt enthielt es aber eine an alle Mitglieder des Präsidiums gerichtete Bitte, nämlich bei der zu treffenden Entscheidung die Richterin am Amtsgericht S. während der Dauer des Einführungslehrgangs um mindestens die Hälfte in ihrem Dezernat zu entlasten. So hatte es ersichtlich auch der Direktor des Amtsgerichts aufgefaßt, indem er eine Abschrift des Schreibens der Einladung zur Sitzung des Präsidiums beifügte. Eine auch nur mittelbare Einflußnahme der Dienstaufsichtsbehörde ist aber dann als dienstaufsichtliche Maßnahme anzusehen, wenn sie geeignet ist, sich auf die Tätigkeit des Richters auszuwirken (BGH DRiZ 1981, 426, 427). So liegt es hier: Bei der dem Präsidium des Amtsgerichts obliegenden Beschlußfassung, ob und wie die Leiterin des Einführungslehrgangs in ihrem Dezernat zu entlasten sei, sollte auf die vom gesamten Präsidium zu treffende Entscheidung durch das Schreiben des Landgerichtspräsidenten Einfluß genommen werden; das Schreiben war daher dazu geeignet und wurde vom Antragsteller auch so verstanden, ihn als Mitglied des Präsidiums bei dieser Beschlußfassung zu beeinflussen. c) Die Vornahme der Geschäftsverteilung durch das Präsidium des Gerichts nach § 21e GVG ist zwar keine rechtsprechende (vgl. VGH Mannheim DRiZ 1980, 147), aber eine richterliche Tätigkeit (BGHZ 46, 147, 149). Für diese Tätigkeit gilt daher die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG. Das bedeutet, daß die Mitglieder des Präsidiums bei dieser Tätigkeit nur der eingeschränkten Dienstaufsicht unterliegen (Kissel GVG § 21a Rdn. 7). Ihre Entscheidungen sind demnach nur in den engen Grenzen des § 26 DRiG überprüfbar (BGHZ aaO). Die Behauptung, durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht sei in die hiernach bestehende Unabhängigkeit in unzulässiger Weise eingegriffen worden, wie sie der Antragsteller hier vorträgt, führt daher zur Überprüfung im Rahmen der Dienstgerichtsbarkeit. 2. Durch das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ist insoweit in unzulässiger Weise in die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Präsidiums des Amtsgerichts B. eingegriffen worden, als darin verlangt wurde, die Leiterin des Einführungslehrgangs "wirksam und nachhaltig (d.h. mindestens um die Hälfte)" in ihrem Dezernat zu entlasten. Der Dienstaufsicht ist es - wie das Dienstgericht des Bundes bereits in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1966 (RiZ (R) 1/66 = BGHZ 46, 147, 149) ausgeführt hat - nicht nur verwehrt, mit Weisungen und Empfehlungen an das Präsidium heranzutreten; vielmehr kann auch die Anregung, eine im Rahmen der Geschäftsverteilung zu treffende Entscheidung in einem bestimmten, von der dienstaufsichtführenden Stelle vertretenen Sinne vorzunehmen, eine die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme bilden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anregung in einer Form verfaßt ist, die als Weisung verstanden werden kann (BGH DRiZ 1981, 426, 427). Eine solche unzulässige Bitte ist in dem beanstandeten Teil des Schreibens des Landgerichtspräsidenten enthalten: a) Zwar ist die Referendarausbildung eine Angelegenheit der Gerichtsverwaltung (BGH DRiZ 1989, 462), die ihrerseits einen Bestandteil der Justizverwaltung darstellt (Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. GVG § 1 Rdn. 2). Die Heranziehung eines Richters zur Referendarausbildung ist daher Sache des Gerichtspräsidenten (Schäfer aaO 23. Aufl. DRiG § 42 Rdn. 1). Gegebenenfalls hat er ihm ganz oder zu einem Teil seiner Arbeitskraft diese Verwaltungsaufgabe zu übertragen, so daß dieser insoweit von Rechtsprechungsaufgaben freigestellt ist. Eine solche Freistellung, durch die der Richter der Verteilungsbefugnis durch das Präsidium entzogen wird (Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. GVG § 21e Rdn. 20), ist hier jedoch nicht erfolgt: Dies hätte eine Anordnung der Justizverwaltung erfordert, die erst nach vorheriger Anhörung des Präsidiums des Amtsgerichts hätte ergehen dürfen (§ 21e Abs. 6 GVG), bei der aber im übrigen eine Mitbestimmung des Präsidiums nicht in Betracht gekommen wäre (Kleinknecht/Meyer aaO). Die Anordnung hätte zur Folge gehabt, daß der zu Ausbildungszwecken freigestellte Richter vollständig oder zu einem bestimmten Teil seiner Arbeitskraft von Rechtsprechungsaufgaben befreit gewesen wäre. Eine Entscheidungsbefugnis hätte dann in diesem Umfang für das Präsidium des Amtsgerichts nicht mehr bestanden. Ein solches Verfahren hat der Landgerichtspräsident im vorliegenden Fall aber nicht durchgeführt und eine so weitgehende Anordnung hat er nicht getroffen und wollte er auch nicht treffen. Vielmehr sollte die Heranziehung der Richterin am Amtsgericht S. bei der Durchführung des Referendar-Einführungslehrgangs im Rahmen der vom Präsidium des Amtsgerichts zu beschließenden Verteilung der richterlichen Geschäfte berücksichtigt werden. Inwieweit sie sich auswirkte, sollte daher - ebenso wie bei der Betreuung anderer Richter mit sonstigen Aufgaben der Gerichtsverwaltung auch - bei der Verteilung der Geschäfte durch das Präsidium des Amtsgerichts erwogen werden (vgl. Schäfer aaO 24. Aufl. § 21e GVG Rdn. 9). b) Eine Entscheidungsmöglichkeit des Präsidiums des Amtsgerichts hätte allerdings auch dann gefehlt, wenn eine zwingende gesetzliche oder im Wege einer Rechtsverordnung ergangene Regelung bestünde, wonach die Belastung durch die Leitung eines Referendar-Einführungslehrgangs in einer bestimmten Weise berücksichtigt werden müsse, so daß dem Präsidium des Gerichts insoweit ein Ermessensspielraum nicht mehr zustünde. Das ist aber nicht der Fall: Nach § 28 Abs. 6 JAO NRW - für die Verwaltung konkretisiert durch den Erlaß des JM NRW vom 26. April 1985 - 2221 - I A 9 - (worauf auch der Präsident des Landgerichts in seinem Schreiben vom 10. April 1987 mit seinem Hinweis auf die "allgemeinen Richtlinien" Bezug genommen haben dürfte) sollen die im Hauptamt tätigen Leiter von Arbeitsgemeinschaften bei wöchentlich vier vollen Übungsstunden regelmäßig zu 1/2 von den sonstigen Dienstgeschäften freigestellt werden. In welcher Weise die Freistellung bei einem einmonatigen Einführungslehrgang erfolgen soll, ist nicht ausdrücklich geregelt. Schon dies zeigt, daß das Präsidium des Gerichts, dem der Ausbildungsleiter angehört, insoweit eine Entscheidung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen und nicht etwa nur eine bindende, keinen Ermessensspielraum zulassende Vorschrift anzuwenden hat. Da die JAO NRW generell nur eine "angemessene" Entlastung verlangt, ist es Aufgabe des Präsidiums, in richterlicher Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der Belastung des Lehrgangsleiters in seinem Dezernat und der Belastung der übrigen Mitglieder des Gerichts zu entscheiden, in welchem Umfang, für welche Zeit und in welcher Weise eine Freistellung des Ausbildungsleiters von seinen sonstigen Tätigkeiten erfolgen soll. In diese Entscheidung darf der Dienstvorgesetzte weder durch eine Weisung noch durch eine Anregung eingreifen. Der Landgerichtspräsident durfte daher von dem Präsidium keine "wirksame und nachhaltige" Entlastung verlangen; erst recht war es ihm versagt, einen bestimmten Umfang der Entlastung ("mindestens die Hälfte") zu erbitten. Entsprechend dem Antrag des Revisionsklägers war daher unter Aufhebung der Vorentscheidungen auszusprechen, daß der gegen diese Grundsätze verstoßende Teil des Schreibens unzulässig ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 6.000 DM festgesetzt. |