BGH Dienstgericht, Urteil vom 8. Mai 1989 - RiZ (R) 6/88 -
Tatbestand
Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Landgericht. Er führt den Vorsitz in einer Zivilkammer. Er wandte sich mit Schreiben vom 20. Oktober 1986 gegen die Zuweisung eines Referendars zur Ausbildung am Arbeitsplatz und bat um Entscheidung im Rahmen der Dienstaufsicht, ob er in seiner Eigenschaft als Zivilkammervorsitzender und mit Rücksicht auf seine starke Arbeitsbelastung zur Referendarausbildung verpflichtet sei. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1986 teilte der Antragsgegner, der Präsident des Landgerichts, dem Antragsteller nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts mit, er halte ihn generell für verpflichtet, Referendare auszubilden. Seit dem 1. Februar 1987 ist dem Antragsteller kein Referendar mehr zugewiesen worden. Am 10. Dezember 1987 hat der Antragsteller beim Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter Klage erhoben und Feststellung beantragt, daß er nicht zur Referendarausbildung verpflichtet sei. Unter demselben Datum hat er eine antrags- und inhaltsgleiche Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Nach Klageerhebung ist auf Antrag des Antragstellers das förmliche Vorverfahren nach den §§ 68ff VwGO nachgeholt worden. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1987 hat der Antragsgegner seinen am 31. Oktober 1986 geäußerten Standpunkt wiederholt und erklärt, er beabsichtige, dem Antragsteller auch künftig bei Bedarf Referendare zuzuweisen. Den dagegen eingelegten Widerspruch hat der Präsident des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 14. Januar 1988 zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, die Ausbildung von Referendaren gehöre zu den selbstverständlichen Dienstpflichten des Richters. Eine Freistellung der Zivilkammervorsitzenden sei weder aus dienstrechtlichen noch aus ausbildungsrechtlichen Gründen geboten. Auch die Arbeitsbelastung des Antragstellers rechtfertige keine Ausnahme; andere Referendarausbilder des Landgerichts seien in gleicher Weise belastet. Der Antragsteller hat zur Klagebegründung angeführt, die Zuweisung eines Referendars an ihn als Vorsitzenden Richter einer Zivilkammer stelle einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Die Heranziehung zu Ausbildungsaufgaben würde zu Lasten seiner eigentlichen Aufgaben als Vorsitzender gehen und seine richterliche Tätigkeit im Kernbereich beeinträchtigen; dies umso mehr, als er ohnehin bereits nachhaltig überlastet sei. Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 22. Dezember 1987 nebst Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1988 festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, Referendare auszubilden.
Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Antrags beantragt und die Auffassung vertreten, die Ausbildung von Referendaren gehöre zur richterlichen Tätigkeit; ihre Zuweisung - auch an einen Zivilkammervorsitzenden - stelle für sich noch keinen Eingriff in die persönliche oder sachliche Unabhängigkeit dar. Alle Zivilkammern des Landgerichts seien stark belastet oder überlastet. Eine besondere persönliche Überlastung des Antragstellers könne nicht festgestellt werden. Der Dienstgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Antragsteller seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Er stellt jedoch klar, daß sein Feststellungsbegehren sich darauf beschränke, nicht zur Referendarausbildung verpflichtet zu sein, sofern er als Vorsitzender einer erstinstanzlichen Zivilkammer ohne eigenes Einzelrichterdezernat tätig sei; dies sei bei ihm aufgrund der internen Geschäftsverteilung der Kammer seit dem 1. Januar 1988 der Fall. Dagegen erkenne er ausdrücklich seine Verpflichtung zur Referendarausbildung an, sofern ihm bei einer etwaigen zukünftigen Geschäftsverteilung der Vorsitz in einer kleinen Strafkammer oder in einer Kammer für Handelssachen übertragen werden oder sofern er aufgrund einer Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung die Bearbeitung von Einzelrichtersachen in nennenswertem Umfang übernehmen sollte. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Zu Recht hat der Dienstgerichtshof die Zulässigkeit des Prüfungsantrags bejaht. Aus dem Umstand, daß der Antragsgegner lediglich angekündigt hat, dem Antragsteller in Zukunft bei Bedarf Referendare zur Ausbildung zuzuweisen, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. 1. Der Dienstgerichtshof ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß auch die bloße Erklärung, einen Richter künftig zur Referendarausbildung heranzuziehen, bereits eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt, die aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4e DRiG vor dem Dienstgericht angefochten werden kann. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefaßt. Es genügt eine Einflußnahme, die sich auch nur mittelbar auf die richterliche Tätigkeit auswirkt. Erforderlich ist lediglich, daß ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist daher in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle zu erblicken, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt (st. Rspr., vgl. BGHZ 93, 238, 241 m.w.N.). Mit Recht hat der Dienstgerichtshof unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung die vom Präsidenten des Landgerichts im Bescheid vom 22. Dezember 1987 geäußerte Absicht künftiger Referendarzuweisung als Dienstaufsichtsmaßnahme angesehen. Darin liegt zugleich eine kritische Äußerung gegenüber der vom Antragsteller bereits zum Ausdruck gebrachten ablehnenden Haltung. Da der Antragsteller behauptet, durch die Maßnahme des Dienstvorgesetzten in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden, und seine Behauptung nicht von vorneherein völlig fernliegend erscheint (vgl. BGHZ 93, 238, 243), hat der Dienstgerichtshof den Prüfungsantrag zu Recht als zulässig angesehen. Allerdings entspricht die Fassung des Antrags, nicht zur Referendarausbildung verpflichtet zu sein, nicht dem Gesetz. Denn im Prüfungsverfahren nach §§ 78 Nr. 4e, 26 Abs. 3 DRiG kann grundsätzlich nur die Feststellung der Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht begehrt werden (vgl. § 83 i.V.m. §§ 67 Abs. 4, 62 Abs. 1 Nr. 4e DRiG). Da das sachliche Begehren des Antragstellers aber auf eine solche Feststellung hinausläuft, ist sein Antrag entsprechend zu verstehen. Der Dienstgerichtshof hat auch beachtet, daß die Entscheidung im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4e DRiG über die Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen ist nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (BGHZ 90, 41ff). 2. Eine solche Rechtmäßigkeitsprüfung käme nur dann in Betracht, wenn es hier zugleich um eine im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4d DRiG anfechtbare Heranziehung zu einer Nebentätigkeit im Sinne des § 42 DRiG ginge. Das ist jedoch nicht der Fall. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß der Dienstgerichtshof diese Frage ungeprüft gelassen hat. Allerdings handelt es sich bei der Referendarausbildung um eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG und damit um eine Nebentätigkeit im Sinne des § 42 DRiG (vgl. BGH, Urt. 6.11.1986 - RiZ 3/86, DRiZ 1987, 195, 196 = NJW 1987, 1198, 1199). Die damit im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4d DRiG grundsätzlich eröffnete Anfechtungsmöglichkeit erfaßt jedoch nur die "Heranziehung" zu einer Nebentätigkeit. Das Dienstgericht ist daher lediglich befugt, über die konkrete Heranziehung als solche aufgrund der jeweils gegebenen Sachlage zu entscheiden, das heißt sie aufzuheben oder den Aufhebungsantrag zurückzuweisen (vgl. § 83 i.V.m. §§ 67 Abs. 3, 62 Abs. 1 Nr. 4d DRiG; BGHZ 88, 1, 4). Ein Feststellungsantrag im Hinblick auf eine künftig mögliche Heranziehung zu einer Nebentätigkeit ist im Prüfungsverfahren nach § 78 Abs. 4d DRiG nicht zulässig; er ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ob daneben für einen solchen Antrag in dem vom Antragsteller gleichzeitig beantragten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Raum ist, ist hier nicht zu entscheiden. II. Die Entscheidung des Dienstgerichtshofs erweist sich auch in der Sache als richtig. 1. Die Heranziehung eines Richters zur Referendarausbildung stellt für sich gesehen grundsätzlich noch keinen Eingriff in die persönliche oder sachliche Unabhängigkeit des Richters dar (vgl. BGHZ 85, 145, 165; OLG Hamm DRiZ 1974, 232f). Zum Schutzbereich der sachlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und alle ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (st. Rspr., vgl. BGHZ 90, 41, 45; 93, 238, 243). Die Referendarausbildung durch einen Richter als solche fällt nicht in diesen Bereich. Sie ist nicht dem richterlichen Hauptamt zuzurechnen, sondern stellt eine Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung dar (vgl. oben unter I. 2.), zu der der Richter nach § 42 DRiG verpflichtet ist und die seit jeher zum richterlichen Selbstverständnis gehört. 2. Die Frage des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit bei Referendarzuweisungen mag im Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht dargetan, sie sind auch nicht ersichtlich. a) Sie lassen sich nicht generell aus der Stellung und Funktion des Vorsitzenden Richters herleiten. Der Vorsitzende Richter am Landgericht führt nach § 21f Abs. 1 GVG den Vorsitz in einem Spruchkörper. In dieser Eigenschaft muß er in der Lage sein, richtungsweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung dieses unter seinem Vorsitz stehenden Spruchkörpers zu nehmen (BGHZ 37, 210, 212f; 88, 1, 6). Er leistet - unbeschadet der ihm nach dem Leitbild des Gerichtsverfassungsgesetzes zukommenden besonderen Funktion - keine grundsätzlich bedeutungsvollere oder höherwertige Arbeit als der Beisitzer; bei der Rechtsfindung im konkreten Fall ist die Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder des erkennenden Gerichts die gleiche (BGHZ 88, 1, 7). Der Vorsitzende Richter hebt sich daher unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit nicht von einem beisitzenden Richter ab. Insoweit bestehen auch bezüglich der Referendarausbildung keine grundsätzlichen Unterschiede. Der Antragsteller räumt im übrigen im Revisionsverfahren selbst ein, daß er den Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer, den Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen und auch den Zivilkammervorsitzenden, sofern dieser in nennenswertem Umfang Einzelrichtersachen bearbeitet, zur Referendarausbildung für verpflichtet hält. Unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit kann aber für den Zivilkammervorsitzenden, der selbst keine Einzelrichtersachen bearbeitet, nichts anderes gelten. Ob die Referendarausbildung durch einen Zivilkammervorsitzenden ohne eigenes Einzelrichterdezernat sinnvoll und zweckmäßig ist, ist eine Frage des Einzelfalls, für deren Prüfung in diesem Verfahren kein Raum ist. Der Antragsteller könnte allerdings in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sein, wenn er - wie er meint - im Falle der Zuweisung eines Referendars gezwungen wäre, abweichend vom kammerinternen Geschäftsverteilungsplan Einzelrichtersachen zu bearbeiten. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Vorbereitung von Kammersachen durch den Vorsitzenden bietet erfahrungsgemäß hinreichende Möglichkeiten, Referendare anhand geeigneter Aktenfälle Voten und Entwürfe anfertigen und Vorträge halten zu lassen. b) Soweit der Antragsteller sich auf eine starke Überlastung beruft, hat der Dienstgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, daß für die insoweit erstrebte Grundsatzentscheidung unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich kein Raum ist. Ob die von dem Antragsteller - auch in seiner Revisionsbegründung - näher dargelegte Überlastung eine Referendarzuweisung unter Fürsorgegesichtspunkten noch sachlich gerechtfertigt erscheinen läßt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Eine dienstgerichtliche Überprüfung ist insoweit nur im Prüfungsverfahren gemäß §§ 78 Nr. 4d, 42 DRiG im Einzelfall anhand der jeweils bestehenden Geschäftslage des Spruchkörpers und weiterer Faktoren (wie der personellen Zusammensetzung) möglich. Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 6.000,-- DM festgesetzt. |