Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15. Januar 2001, VG 26 A 81.99 - rechtskräftig -
Der Kläger ist als Richter am Amtsgericht tätig. Unter dem 24.2.1999 übersandte der Direktor des Amtsgerichts dem Kläger eine an alle Mitarbeiter des Amtsgerichts gerichtete, den Aktenabtrag betreffende Anordnung vom 21.1.1999 mit folgendem Inhalt: "a) Der Justizwachtmeisterdienst führt einmal täglich einen Aktenabtrag zu den und von den Dienstzimmern in der Nebenanstalt durch. b) Wenn die am Geschäftsgang Beteiligten im Übrigen hinsichtlich des zwischen ihnen stattfindenden Aktenaustauschs eine einvernehmliche Regelung treffen, ist diese maßgebend. c) Soweit über den Aktentransport kein Einvernehmen besteht, sind die Akten von den jeweils zuletzt mit der Aktenbearbeitung befasst gewesenen Beschäftigten an die im Geschäftsgang nächstberufene Stelle zu überbringen." Der Kläger hat am 12.5.1999 Klage erhoben, mit der er sich gegen diese Anordnung wendet. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass es sich hierbei um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von §§ 85 Abs. 2 Nr. 2 BlnPersVG, 28 BlnRiG handele, weil bestimmte Dienstaufgaben ohne entsprechende Entlastung von einer Beschäftigungsgruppe auf eine andere verlagert würden. Die Mitbestimmung sei unterblieben. Die Übernahme des Aktentransports verstoße außerdem gegen den Grundsatz der amtsgemäßen Beschäftigung. Sie entspreche nicht dem Berufsbild des Richters. Die mit dem Aktentransport verbundene Mehrarbeit sei auch nicht bei allen Richtern gleich. Im Gegensatz zu seinen Kollegen, die überwiegend nur ein Sachgebiet zu bearbeiten hätten, habe der Kläger ein sehr umfangreiches Dezernat. Er sei mit Nachlass-, Insolvenz-, Zwangsvollstreckungs- und Wohnungseigentumssachen befasst. Allein bei Zwangsvollstreckungssachen fielen pro Tag bis zu 250 Akten an. Unter dem 1.6.1999 legte der Kläger nach entsprechendem richterlichem Hinweis Widerspruch gegen die Anordnung des Direktors des Amtsgerichts vom 21.1.1999 ein. Durch Schreiben vom 2.6.1999 teilte der Direktor des Amtsgerichts dem Kläger mit, dass er bereit sei, den Aktenabtrag der Abt. 70 (Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz) sowie der Zwangsvollstreckungsabteilungen einmal wöchentlich durch die Wachtmeisterei durchführen zu lassen. Er bitte jedoch, den Transport von "Eiltsachen" mit der jeweiligen Geschäftsstelle zu regeln. Mit Wirkung vom 1.7.1999 änderte das Präsidium des Amtsgerichts den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts dahin gehend, dass dem Kläger nunmehr 0,3 Pensen Zivilprozesssachen, sämtliche Nachlasssachen und die Insolvenzsachen mit der Endziffer "9" zugewiesen sind. Daraufhin half der Direktor des Amtsgerichts dem Widerspruch des Klägers durch Schreiben vom 2.7.1999 außerdem dahin gehend ab, dass der Kläger sich lediglich an dem Aktenabtrag in Nachlasssachen in der durch die Anordnung vom 21.1.1999 näher beschriebenen Weise zu beteiligen habe. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.9.1999 wies die Senatsverwaltung für Justiz den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, es handele sich bei der Anordnung des Aktentransports um keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 85 Abs. 2 PersVG Bln, § 28 Bln RiG. Der Aktentransport stehe auch mit dem Berufsbild des Richters im Einklang. Wegen der personellen Situation des Justizwachtmeisterdienstes könne es auch dem richterlichen Personal zugemutet werden, kleinere Beiträge für die Funktionsfähigkeit des konkreten Gerichts zu leisten. Einen derartigen Beitrag stelle der Aktentransport in die unmittelbar benachbarte Geschäftsstelle dar. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Die Anordnung des Direktors des Amtsgerichts vom 21.1.1999 ist in der Gestalt des Teilabhilfebescheids rechtmäßig. Sie ist formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zustimmung der Personalvertretung. Die Voraussetzungen des insoweit einzig in Betracht kommenden Tatbestandes einer Zustimmungspflicht des § 85 Abs.2 Nr.2 PersVG, der gemäß § 28 Abs. 4 des Berliner Richtergesetzes für die Personalvertretung der Richterschaft, den Richterrat, entsprechend gilt, liegen nicht vor. Danach bestimmt die Personalvertretung mit über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei der Anordnung vom 21.1.1999 handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in seiner Rechtsprechung, der die Kammer folgt, dieses Tatbestandsmerkmal wie folgt charakterisiert: "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung liegen (nur) vor, wenn sie darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d. h., Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Entscheidend ist, dass die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsproduktes zu verbessern. Darauf angelegt ist eine Maßnahme allerdings nicht nur dann, wenn dies ihr erklärter und unmittelbar darauf abzielender Zweck ist, sondern dann, wenn die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich damit verbunden ist, etwa weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter, minutengenauer Zeit verrichtet werden müssen. Allein die Zwangsläufigkeit reicht indessen in beiden Fällen für die Annahme einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nicht aus. Wesentlich für den Schluss von objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit im Sinne einer erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen. An einer solchen Unausweichlichkeit fehlt es etwa, wenn in einem Teilbereich der Beschäftigung zwar Mehrarbeit mit erhöhten Anforderungen an die Beschäftigten anfällt, dabei jedoch eine Entlastung von anderen Aufgaben möglich ist bzw. gleichzeitig ermöglicht wird. Dabei entfällt die Mitbestimmung nicht erst dann, wenn einer messbaren Mehrbelastung eine ebenso messbare Entlastung gegenübersteht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung der in einer Maßnahme objektiv angelegten Zwecke. Eine zwangsläufige Mehrbelastung rückt den Zweck der Hebung der Arbeitsleistung erst dann in den Vordergrund, wenn entweder eine gleichzeitige Entlastung überhaupt nicht möglich ist oder aber die Summe aller gleichzeitig möglichen Entlastungen von vornherein und eindeutig hinter den Mehrbelastungen zurücktreten muss. Nur dann kann von einer unausweichlichen Mehrbelastung die Rede sein.« (OVG Berlin, Beschluss vom 12. 5.1998 – 60 PV 2.96 –, S. 7 des Entscheidungsabdrucks m. w. N.). Erforderlich ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, eine Überbeanspruchung der Dienstkräfte zu verhindern (Germelmann/Binkert, PersVG Bln, 1995, § 85 Rdnr. 222), außerdem, dass die Maßnahme einen nicht gänzlich unerheblichen Umfang hat. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Anordnung vom 21.1.1999 keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Sie dient der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs und wäre deshalb nur dann eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung, wenn die damit verbundene Mehrbelastung für die betroffenen Richter unausweichlich ist und zudem die Summe der möglichen Entlastungen von vornherein und eindeutig hinter den Mehrbelastungen zurückbleiben müsste. Das ist nicht der Fall. Ungeachtet der Frage, ob für die richterlichen Kerntätigkeiten hier überhaupt ein der objektiven Messung zugängliches Zeitmaß existiert (etwa in Form eines so genannten Pensums), das die Voraussetzung für die Feststellung der Arbeitsverdichtung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes wäre, müsste eine solche Feststellung jedenfalls daran scheitern, dass für die Erfüllung der richterlichen Pflichten ein Zeitrahmen dienstrechtlich nicht festgesetzt ist. Daher wäre selbst mit der Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Arbeitsergebnissen (Erledigungen) kein hierfür erforderlicher Zeitaufwand festgelegt, was auch angesichts der individuellen Arbeitsweise des Richters und des Schutzes seiner Unabhängigkeit nicht möglich wäre. Hinzu kommt die fehlende Messbarkeit des zeitlichen Mehraufwandes für den Aktentransport, weil sowohl Kompensationsmöglichkeiten zu Gebote stehen als auch zumindest teilweise ein Mehraufwand vermeidbar ist, so etwa wenn die Geschäftsstelle ohnehin aufgesucht werden müsste. Die streitige Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. Sie betrifft – wie dargelegt – die innergerichtlichen Abläufe und stellt sich damit als Organisationsmaßnahme der Dienstbehörde dar, für die ihr grundsätzlich Ermessen zusteht, das gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die Dienstbehörde allgemeine oder besondere Schranken des Ermessens nicht beachtet hat. Das ist nicht der Fall. Es liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Die streitige Anordnung erscheint insbesondere schon deshalb nicht willkürlich, weil sie das Ziel verfolgt, den Gerichtsbetrieb aufrechtzuerhalten bzw. möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten vorzubeugen. Die streitige Anordnung ist, soweit sie den Kläger betrifft, auch mit dem dienstrechtlichen Grundsatz der amtsgemäßen Beschäftigung vereinbar. Durch die Verpflichtung zum Aktentransport im hier streitigen Umfang wird der Kläger nicht zu einer Tätigkeit herangezogen, die seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne nicht entspricht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die konkret in Rede stehende Tätigkeit sich hinsichtlich Art, Ausgestaltung oder Umfang in ausgrenzbarer Weise aus dem abstrakt-funktionalen Aufgabenbereich des Richters verselbständigt hätte und diesem damit eine degradierende, weil mit dem Richteramt nicht mehr zu vereinbarende Nebentätigkeit auferlegt wäre. Das ist hier nicht der Fall. Die dem Kläger angesonnenen Aktenbewegungen sind durchweg untergeordneter Natur. Ihrer Art nach ist die fragliche Tätigkeit noch dem Richterdienst zuzuordnen. Der Richter ist zentraler Bearbeiter der ihm zugeteilten Fälle und damit auch Station in ihrem Geschäftsgang, dem er das betreffende Aktenstück entnimmt und in das er dieses wieder zurückgibt. Das bedingt neben der geistigen Bearbeitung auch die mechanische Handhabung des Aktenstücks, die als physische Verrichtung zum Dienstalltag des Richters gehört und damit an seinen Dienstaufgaben teilhat. Die Ausgestaltung dieser Verrichtung kann allerdings eine in dem dargelegten Sinne degradierend wirkende Verselbständigung erfahren, so etwa wenn der Richter unausweichlich zum Boten seiner eigenen Aktenstücke würde und damit auf die Entfaltung eines erheblichen Kraftaufwandes oder gar auf mechanische Hilfsmittel wie Aktenwagen angewiesen wäre. Dies könnte sogar ansehensschädigend wirken, wenn der Richter vor den Augen des rechtsuchenden Publikums als Aktentransporteur aufzutreten hätte, etwa wenn es gälte, umfangreiches Aktenmaterial in den Verhandlungssaal zu schaffen oder nur noch mit Aktenwagen zu befördernde "Aktenstöße" auf den öffentlich zugänglichen Gerichtsfluren fortzubewegen. Auch der Umfang der Aktenbewegungen kann in ähnlicher Weise zu einer degradierenden Verselbständigung dieser Verrichtung führen, so etwa dann, wenn sie zu einer die richterlichen Kerntätigkeiten überlagernden Mehrbelastung mit mechanischen Verrichtungen führen würde und damit die zeitgerechte Erledigung dieser Tätigkeiten behindern würde, womit gleichzeitig das Gebot verletzt wäre, dem Richter die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Organisation in personeller und sächlicher Hinsicht zur Verfügung zu stellen. Keiner der dargelegten Fälle ist vorliegend gegeben. Der Umfang des vom Kläger nach der streitbefangenen Anordnung vom 21.1.1999 zu leistenden Aktentransports erfordert weder die Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, noch verursacht sie einen nennenswerten zeitlichen Aufwand. Das ergibt sich aus den Feststellungen der Kammer bei der Inaugenscheinnahme. Hiernach erscheinen die vom Kläger vorzunehmenden Aktenbewegungen als untergeordnete Handreichungen geringen Ausmaßes. Der Kläger hat von seinem Dienstzimmer die Akten der ihm zugewiesenen drei Nachlassabteilungen in die Geschäftsstellen, die sich in den benachbarten Räumen befinden, zu transportieren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Aktentransport eine unzumutbare Anwendung technischer Hilfsmittel erfordert. Der Einwand des Klägers, um den Aktentransport zu bewältigen, sei er gezwungen, jeden Tag im Dienst zu erscheinen, da anderenfalls zu viele Akten auf einmal anfielen, ist nicht nachvollziehbar. Die Menge des Aktenumlaufs hat nichts damit zu tun, wie häufig er im Dienst erscheint. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, ob er die Akten täglich zu den Geschäftsstellen bringt oder ob er in Abständen mehrerer Tage oder wöchentlich eine entsprechend größere Menge Akten bewegt. Hinzu kommt, dass die Dienstbehörde nicht verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass Richter ihre Arbeit zu Hause erledigen können. Wenn der Kläger die ihm von seinem Dienstherrn eingeräumte freie Arbeits- und Zeiteinteilung in der Weise nutzt, das er einen großen Teil der Arbeit zu Hause erledigt, er dadurch aber gezwungen ist, größere Aktenmengen auf einmal zu bewegen, hat dies seine Ursache in der dem Kläger freigestellten Organisation seiner Tätigkeit und nicht in der Verpflichtung zum Aktentransport. Schließlich verstößt die Anordnung vom 21.1.1999 auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Gegen einen solchen Verstoß spricht bereits der Umstand, dass durch den vom Kläger zu leistenden Aktentransport schon kein nennenswert höheres Beschädigungsrisiko erkennbar ist, gegenüber dem sonstigen Umgang mit Akten, den die Tätigkeit des Klägers zwangsläufig mit sich bringt. Die Argumentation des Klägers, der Dienstherr dürfe ihm den Aktentransport erst auferlegen, wenn er ihm auch die hierdurch entstehenden Schäden ersetze, ist zudem rechtssystematisch verfehlt. Die Frage, ob der Dienstherr seinen Beschäftigten Verpflichtungen auferlegen darf, die mit gewissen Risiken verbunden sind, ist von der Frage zu trennen, ob Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Verrichtung dienstlicher Tätigkeiten entstehen, zu ersetzen sind. |